Fahrschule eröffnen
Wenn Sie sich als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer selbständig machen möchten und eine eigene Fahrschule eröffnen bzw. Fahrschülerinnen und Fahrschüler durch bei Ihnen beschäftigte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ausbilden lassen wollen, benötigen Sie hierfür eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG). Die Fahrschulerlaubnis wird für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind in § 18 FahrlG geregelt. Die von Ihnen vorzulegenden Antragsunterlagen können Sie aus § 22 FahrlG ersehen.
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