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Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Aufbringungstechnik

Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Landratsamts Reutlingen zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Aufbringungstechnik nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung (DüV) (PDF, nicht barrierefrei)

Das Landratsamt Reutlingen erlässt als zuständige untere Landwirtschaftsbehörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. Nr. 85) geändert worden ist, auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung:

I.

In Abweichung von den Vorgaben des § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV, wonach flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen, werden nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 DüV folgende Ausnahmen genehmigt:

1. Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV wird als anderes Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen die Aufbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit weniger als 2 Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) genehmigt. Dem gleich stehen zusätzlich mit Wasser verdünnte Rindergüllen mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt zum Zeitpunkt der Aufbringung.

2. Eine Ausnahme von den Vorgaben des § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV auf Grund folgender agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes genehmigt:

a) Streuobstwiesen (ab 30 Bäume/Hektar),

b) Kleinflächen unter 0,2 Hektar oder

c) Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die keine flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff von außerhalb des Betriebes aufnehmen. Bei der Festlegung dieser Grenze bleiben folgende Flächen unberücksichtigt:

  • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
  • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
  • Flächen, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden (Stilllegungsflächen und -teilflächen); sie sind keine landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 DüV
  • Flächen, auf denen die Stickstoff-Düngung nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist: Dies betrifft z. B.:
    • Landwirtschaftliche Nutzflächen im Vertragsnaturschutz (z.B. LPR Teil A, FAKT II) mit mehrjährigem Verpflichtungszeitraum, auf denen das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist. Vergleichbare Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungszeiträumen können gleichermaßen berücksichtigt werden.
    • Landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb von Wasserschutzgebieten, in denen nach SchALVO (Zone I und II) das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist. Dies betrifft ggf. auch Flächen über die Zone I und II hinaus, auf denen entsprechend der jeweiligen Rechtsverordnung das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist.
  • Streuobstwiesen (ab 30 Bäume/Hektar)
  • Kleinflächen unter 0,2 Hektar.

3. Eine Ausnahme von den Vorgaben nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV wird gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DüV auf Grund naturräumlicher Besonderheiten des Betriebes für Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent der Fläche erteilt.

II.          

1. Im Rahmen der Genehmigung der Aufbringung von flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern mit weniger als 2 Prozent TM-Gehalt bzw. mit Wasser verdünnter Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt nach Ziff. I. 1. muss die Einhaltung des TM-Gehaltes jederzeit nachgewiesen werden können. Der Bezug des notwendigen Wassers muss plausibel nachgewiesen werden. Es sind zwei Laborproben je Kalenderjahr zur Bestimmung des TM-Gehaltes in Verbindung mit einer nachvollziehbaren und vollständigen Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich. Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.

2. Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

4. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen sowie naturschutzrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten.

III.       

1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle Gemarkungen des Landkreises Reutlingen. 

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Sie erlischt mit Ablauf des 31. Januar 2027. 

5. Die Allgemeinverfügung kann unter http://www.kreis-reutlingen.de/Bekanntmachungen oder einschließlich ihrer Begründung beim Landratsamt Reutlingen, Kreislandwirtschaftsamt, Schillerstraße 40, 72525 Münsingen eingesehen werden.

Gründe:

Mit Erlass der DüV im Jahr 2017 wurde seitens des Verordnungsgebers wegen der durch Ammoniakemissionen auch in wachsenden Beständen auftretenden Nährstoffverluste in § 6 Abs. 3 DüV geregelt, dass grundsätzlich im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch emissionsarme Aufbringungstechniken in Form von streifenförmiger Aufbringung oder direkter Einbringung zur Anwendung kommen dürfen. Es können auch andere Verfahren zur Aufbringung genehmigt werden, wenn diese zu einer vergleichbaren Reduzierung der Ammoniakemissionen führen.

Mit der Einhaltung dieser Vorgaben wird hinsichtlich der Ammoniakemissionen ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1), die durch Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 geändert worden ist (ABl. L, 2024/299, 17.1.2024), geleistet.

Zuständige Behörden für den Vollzug der DüV sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 LLG die unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern.

Zu I.:

Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Verfahren führen. 

Hiervon wird für Jauche sowie für flüssige organische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit weniger als 2 Prozent TM-Gehalt sowie für mit Wasser verdünnte Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt, unter Ziff. I.1 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht. Diese Verfahren gelten nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand als Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Verfahren; hierbei wird insbesondere auch auf die aktuellen Versuchsergebnisse der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Bayern verwiesen, die auf ihrer Homepage veröffentlicht sind. Hinsichtlich flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel wird keine Ausnahme erteilt.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann nach § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 3 Satzes 3 DüV auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 DüV liegt ein Ausnahmefall insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

Ist der Einsatz der genannten Techniken auf Grund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes (z. B. starke Hangneigung und damit erhöhtes Sicherheitsrisiko) unmöglich oder unzumutbar und können auch andere emissionsarme Techniken nicht angewendet werden, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen.

Die unter Ziff. I. 2. dieser Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen werden nach pflichtgemäßer Ermessensausübung aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten genehmigt. 

Streuobstwiesen (Ziff. I. 2. a) werden von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV ausgenommen, da für die streifenförmige Aufbringung eine Technik notwendig ist, bei der die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht. Aufgrund der Arbeitsbreite ist der Einsatz dieser Technik auf Streuobstwiesen unmöglich. 

Auch bei kleinen Flächen unter 0,2 Hektar (Ziff. I. 2. b) ist der Einsatz von großer Aufbringtechnik auf Grund der Arbeitsbreite unzumutbar oder unmöglich, da die flächenmäßige Verteilung des Düngemittels aufgrund der großen Arbeitsbreiten nicht gewährleistet werden könnte. 

Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und dem Interesse an einer sicheren Aufbringung sowie einer bedarfsgerechten Pflanzenernährung führt zur Genehmigung entsprechender Ausnahmen. 

Ferner werden kleine landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (Ziff. I. 2. c) von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Abs. 1 und 2 DüV ausgenommen, um diese nicht mit unzumutbaren Kosten zu belasten. Bei der Festlegung dieser Grenze bleiben Flächen unberücksichtigt, die aufgrund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten von der Vorgabe nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV ausgenommen sind. Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und der Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit und der Weiterführung kleiner Betriebe führt zur Genehmigung der entsprechenden Ausnahme. 

Die unter Ziff. I. 3. dieser Allgemeinverfügung geregelte Ausnahme wird aufgrund naturräumlicher Besonderheiten nach pflichtgemäßer Ermessensausübung genehmigt, da die aufgeführten hanggeneigten Flächen in der Regel nicht mit der geforderten Aufbringtechnik sowohl für den Fahrzeugführer als auch für die Umwelt sicher zu bewirtschaften sind und daher eine entsprechende Aufbringung unzumutbar oder unmöglich machen. Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und dem Interesse einer sicheren Aufbringung sowie einer bedarfsgerechten Pflanzenernährung führt zur Genehmigung der entsprechenden Ausnahme.

Zu II:

Um die Einhaltung des TM-Gehaltes verlässlich nachweisen zu können, sind die geforderten Laboranalysen und Dokumentationen unter Ziff. II. 1. erforderlich.

Der Vorbehalt des Widerrufs unter Ziff. II. 2. stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und dient der Anpassungsmöglichkeit an rechtliche wie tatsächliche Veränderungen, die einer oder mehreren Ausnahmen nach Ziff. I entgegenstehen könnten.

Der Auflagenvorbehalt unter Ziff. II. 3. stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG. 

Zu III:

Die Regelung über die Bekanntgabe folgt aus § 41 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 4 LVwVfG. Die Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV gelten im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025. Mit der Geltung der Allgemeinverfügung ab 1. Februar 2025 wird in Bezug auf das Verbot ab 1. Februar 2025 ein entsprechender Gleichlauf hergestellt, damit die Genehmigung nicht vor dem Verbot gilt. Laut Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) vom 9. Dezember 2019, Az.: 23.8222.00, sind die Genehmigungen auf längstens zwei Jahre zu befristen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstraße 47, 72764 Reutlingen erhoben werden.

Münsingen, 03.01.2025 

gez. Elke Weidinger 

Leitung Kreislandwirtschaftsamt