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20.12.2023

Satzung des Landkreises Reutlingen über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung)

Aufgrund von

 

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO),
  • §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG),
  • § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG),
  • §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 20.12.2023 folgende


Abfallwirtschaftssatzung

beschlossen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung


(1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:

 

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.


(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann.


(3) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen.


§ 2 Entsorgungspflicht, Geltungsbereich der Satzung


(1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung, soweit die nachfolgenden Absätze nichts Anderes bestimmen.


(2) Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG, soweit die Entsorgung bestimmter Abfälle nicht nach den Absätzen 5 bis 7 übertragen ist. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden. Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe

 

a) zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind,

b) Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden,

c) Abfälle mit der Übergabe an den Sammelstellen,

d) schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den mobilen Sammelstellen.


(3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG.


(4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.


(5) Nach § 2 der Zweckverbandssatzung und § 1 der Abfallwirtschaftssatzung des Zweckverbands Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen ist diesem die Entsorgung derjenigen Abfälle übertragen worden, die der Landkreis nicht selbst einsammelt und befördert.


(6) Die Verwertung und Beseitigung von Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht oder nur gering durch Schadstoffe verunreinigt sind, hat der Landkreis nach § 6 Abs. 2 LAbfG (in der bis zum 30.12.2020 geltenden Fassung) auf die Städte Bad Urach, Hayingen, Metzingen, Münsingen, Pfullingen, Reutlingen und Trochtelfingen und die Gemeinden Engstingen, Eningen, Gomadingen, Hohenstein, Mehrstetten, Pfronstetten, Pliezhausen, Römerstein, St. Johann und Zwiefalten für deren Gebiet übertragen. Die Aufgabenübertragung nach § 6 Abs. 2 LAbfG gilt gemäß § 6 Abs. 4 LKreiWiG in Verbindung mit § 72 KrWG fort.


(7) Der Landkreis hat aufgrund von § 6 Abs. 2 LAbfG (in der bis zum 30.12.2020 geltenden Fassung) das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle auf die Städte Metzingen, Pfullingen und Reutlingen übertragen. Ebenso hat er der Stadt Reutlingen für ihr Gemeindegebiet die Verwertung von Bio- und Grünabfällen gemäß § 6 Abs. 2 LAbfG übertragen. Die Aufgabenübertragung nach § 6 Abs. 2 LAbfG gilt gemäß § 6 Abs. 4 LKreiWiG in Verbindung mit § 72 KrWG fort.


(8) Die in den Absätzen 5 bis 7 genannten Städte, Gemeinden und der Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen erlassen eigenständige Satzungen über die Erledigung dieser Aufgaben. Die entsprechenden Regelungen der vorliegenden Satzung des Landkreises finden insoweit keine Anwendung.


§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang


(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.


(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer.


(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht

  1.  für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, in der jeweils gültigen Fassung, zugelassen ist und
  2. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn die Verpflichteten zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücke in der Lage sind und diese beabsichtigen.


§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht


(1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen.


(2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:


1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
a) Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,
b) leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutz-verordnung,
c) nicht gebundene Asbestfasern,
d) Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen,


2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,


3. Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere
a) Flüssigkeiten,
b) schlammförmige Stoffe,
c) Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,
d) Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,


4. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Ab-fallverzeichnisverordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,


5. organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,


6. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit deren Beschaffenheit und Menge nicht mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind,


7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.


(3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG bleiben unberührt.


(4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.


(5) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.


(6) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. Das Gleiche gilt für die Städte und Gemeinden, denen nach § 6 Abs. 2 LAbfG in der bis zum 30.12.2020 geltenden Fassung das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch Vereinbarung übertragen worden ist und für jeden Anlieferer.


§ 5 Abfallarten


(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.


(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind. Hierzu zählen Abfälle aus Handwerk, Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind, Abfälle aus freiberuflicher Tätigkeit (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) sowie Abfälle aus öffentlichen, kirchlichen und sonstigen Einrichtungen aller Art (Behörden, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Kirchen, Vereinsheime etc.) mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.


(3) Restmüll ist der Abfall aus privaten Haushaltungen, der vom Landkreis Reutlingen oder in dessen Auftrag in genormten, gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird.


(4) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Abs. 2, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll (Abs. 3) eingesammelt werden können.


(5) Sperrmüll sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Restmüll eingesammelt und transportiert werden. Hierzu zählen jedoch nicht Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen.


(6) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind insbesondere Glas, Weißblech, Aluminium, Papier, Kartonagen, Styropor, Schrott, Altreifen, Kork, Holz, Textilien, Kunststoffe.


(7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 7 KrWG. Keine Bioabfälle sind Abfälle aus biologisch abbaubaren oder kompostierbaren Kunststoffen wie Tragetaschen, Verpackungen, Cateringmaterialien, Kaffeekapseln oder Sammelbeutel aus Maisstärke. Dies gilt auch für Tüten oder Beutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen, die nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung) als geeignet gelten.


(8) Grüngut (Garten- und Parkabfälle) sind pflanzliche Abfälle, die innerhalb bebauter Ortslagen auf Grün- und Gartenflächen sowie auf anderen öffentlichen Flächen und auf Friedhöfen anfallen.


(9) Landschaftspflegeabfälle sind pflanzliche Abfälle, die außerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Flächen, als Straßenbegleitgrün und bei Landschaftspflegemaßnahmen anfallen, ausgenommen Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft.


(10) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Kleinmengen von Abfällen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Säuren, Laugen und Salze.


(11) Schrott sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon, soweit sie nicht unter Abs. 12 fallen.


(12) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne von § 3 Nr. 3, 4 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).


(13) Bodenaushub ist nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial.


(14) Bauschutt sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.


(15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.


(16) Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet waren.


§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten


(1) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie Selbstanlieferer und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks sowie über Zahl und Größe der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet.
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


(2) In Zweifelsfällen haben die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Stoffe handelt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.


(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.


II. Einsammeln und Befördern der Abfälle


§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

 

  1.  durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
    a) im Rahmen des Holsystems oder
    b) im Rahmen des Bringsystems oder
     
  2.  durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer).


§ 8 Bereitstellung der Abfälle 


(1) Abfälle, die der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG unterliegen und die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den eingerichteten Sammelstellen (mobile Grüngutannahmestellen, Häckselplätze der Städte und Gemeinden, Sammelfahrzeuge für Problemstoffe) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzuwerfen.


(2) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben die Grundstücke, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, beim Landkreis schriftlich anzumelden. Sie haben die für die Überlassung der Abfälle, die der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG unterliegen und zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellt werden, erforderlichen Abfallbehälter beim Landkreis schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe von § 13 anzufordern. Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung; im Einzelfall kann der Landkreis auf Antrag diese Frist verkürzen.


(3) Fallen auf einem Grundstück Abfälle, die der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG unterliegen, nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.


(4) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 genannten Abfällen ausgeschlossen:

 

  1. Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallbehälter oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können;
  2. Sperrmüll, der nach Art und Menge üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfällt;
  3. Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle.


(5) Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet.


(6) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle einzusammeln, zu befördern und zu entsorgen, die in nicht zugelassenen Abfallbehältern (§ 13) oder nicht ordnungsgemäß (§§ 8 bis 11) oder von Abfallerzeugern oder -besitzern, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 und 2 an die öffentliche Abfallabfuhr angeschlossen sind, zur Abfuhr bereitgestellt oder auf dem Grundstück gelagert werden.


(7) Der Landkreis kann in besonderen Fällen den Zeitpunkt, die Art und den Ort der Bereitstellung und die Art und Weise der Überlassung der Abfälle im Einzelfall bestimmen.


§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung


(1) Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) – ohne von meldepflichtigen Pflanzenkrankheiten befallene Pflanzenteile (z. B. „Feuerbrand“) – sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen in der Biotonne bereitzustellen (Holsystem). Die jeweiligen Abfuhrzeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. Bioabfall darf nicht in Plastiktüten, Biokunststoffbeuteln oder –folien oder Beuteln, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) mit oder ohne Anteilen aus Kunststoff bestehen oder diese enthalten, selbst wenn es sich um geringfügige Anteile handelt, in die Biotonne eingefüllt werden. Dies gilt auch für Tüten oder Beutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen, die nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung) als geeignet gelten.


(2) Grüngut, Baum- und Heckenschnitt – ohne von meldepflichtigen Pflanzenkrankheiten befallene Pflanzenteile (z. B. „Feuerbrand“) –, das bzw. der nicht selbst kompostiert und nicht in der Biotonne bereitgestellt wird, ist in haushaltsüblichen Mengen zu den eingerichteten Sammelstellen (mobile Grüngutannahmestellen, Häckselplätze der Städte und Gemeinden) zu bringen (Bringsystem). Die jeweiligen Annahmebedingungen und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.


(3) Nicht verschmutzte Abfälle aus Papier, Pappe, Kartonagen sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen in der Papier-tonne nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bereitzustellen (Holsystem). Die jeweiligen Abfuhrzei-ten werden vom Landkreis bekanntgegeben. Einzelne, großstückige Kartonagen aus Pri-vathaushalten, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in die Papiertonne passen, werden als Bündel nur abgefahren, wenn ein Gesamtmaß von 100 x 50 x 50 cm nicht überschritten wird.


§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen (Problemstoffe) aus privaten Haushaltungen


Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) (§ 5 Abs. 10) in Kleinmengen aus privaten Haushal-tungen sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den speziellen Sammelfahrzeugen zu bringen und dem Personal zu übergeben.


§ 11 Getrenntes Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten


(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) aus privaten Haushalten (§ 3 Nr. 5 Elekt-roG) dürfen nicht im Restmüllbehälter bereitgestellt werden. Sie können bei der vom Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen eingerichteten Sammelstelle zu dessen Anlieferungsbedingungen kostenlos angeliefert werden.


(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushaltungen können mit Ausnahme von Elektrokleingeräten (Kantenlänge bis zu 30 cm x 30 cm x 30 cm) auch zur Sperrmüllabfuhr nach § 15 bereitgestellt werden. Elektrokleingeräte (Kantenlänge bis zu 30 cm x 30 cm x 30 cm) aus privaten Haushaltungen können auch getrennt von anderen Abfällen zu den Sammelfahrzeugen für Problemstoffe gemäß § 10 gebracht werden.


§ 12 Abfuhr von Restmüll und hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen


In den Behältern für Restmüll und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach §§ 9, 10 und 11 getrennt bereitzustellen oder zu den eingerichteten Sammelstellen oder zu den speziellen Sammelfahrzeugen zu bringen sind.


§ 13 Zugelassene Abfallbehälter, Behältergemeinschaft


(1) Zugelassene Abfallbehälter sind

 

  1.  für Restmüll (§ 5 Abs. 3) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Abs. 4) Müllgroßbehälter mit ca. 140/240/1.100 Liter Füllraum (Restmüllbehälter, grau),
  2. für Bioabfälle (§§ 5 Abs. 7, 9 Abs. 1) Müllgroßbehälter mit ca. 80/140/240 Liter Füllraum (Biotonne, braun),
  3. für Papierabfälle (§ 9 Abs. 3) aus privaten Haushaltungen Müllgroßbehälter mit ca. 140/240/1.100 Liter Füllraum (Papiertonne, grau mit blauem Deckel),
  4. für Papierabfälle (§ 9 Abs. 3) aus den in § 5 Abs. 2 genannten Herkunftsbereichen Müllgroßbehälter mit ca. 140/240/1.100 Liter Füllraum (Papiertonne, blau).

Sämtliche Behälter sind mit einem elektronischen Identifikationssystem (Chip) ausgestat-tet. Dieses darf nicht beschädigt oder entfernt werden. Es dürfen nur Behälter zur Abfuhr bereitgestellt werden, die mit diesem Chip ausgerüstet sind.


(2) Die erforderlichen Abfallbehälter werden vom Landkreis zur Verfügung gestellt. Sie gehen nicht in das Eigentum der Benutzer über. Die Behälter müssen von den Benutzern schonend behandelt werden. Für schuldhaften Verlust und Beschädigung von zur Verfügung gestellten Abfallbehältern haften die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2. Werden diese Abfallbehälter nicht mehr zur Bereitstellung von Abfällen zur Überlassung an den Landkreis genutzt, müssen sie abgemeldet und entleert und gereinigt zur Abholung bereitgestellt werden.


(3) Die Behälterzuteilung erfolgt grundstücksbezogen. Die Behälter sind an das Grundstück gebunden und dürfen nicht zweckentfremdet oder entfernt werden. Ein Aufkleber mit Grundstücksadresse und Behälternummer macht die Zuordnung sichtbar. Bei einem Missverhältnis zwischen dem auf dem Grundstück vorhandenen Behältervolumen und der Menge der üblicherweise auf dem Grundstück anfallenden Abfälle, die gem. § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und nach Maßgabe dieser Satzung in den Behältern zu überlassen sind, bestimmt der Landkreis, wie viele Behälter mit welchem Behälterfüllraum für das Grundstück vorhanden sein müssen. Ein Missverhältnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wiederholt festgestellt wird, dass die Deckel der zur Abfuhr bereitgestellten Behälter nicht geschlossen werden können. Bei Abfällen aus den in § 5 Abs. 2 genannten Herkunftsbereichen und bei Grundstücken, auf denen sich auf Dauer mehr als 30 Personen aufhalten, kann der Landkreis die Benutzung von Müllgroßbehältern mit 1.100 Litern Füllraum vorschreiben.


(4) Abweichend von Absatz 3 erfolgt bei Wohnungseigentümern, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbrauchern oder sonstigen zur Nutzung einer Wohnung dinglich Berechtigten die Behälterausstattung wohnungsbezogen. Sie können die gemeinsame Veranlagung mit gemeinsamer Nutzung der Abfallbehälter beantragen. Dazu bevollmächtigen sie einen Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten, Nießbraucher oder sonstigen zur Nutzung einer Wohnung dinglich Berechtigten, der gegenüber dem Landkreis zur Anforderung der Behälter und Bezahlung der Gebühren berechtigt und verpflichtet ist. Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.


(5) Bei bewohnten Grundstücken müssen ausreichend Abfallbehälter, mindestens ein nach Abs. 1 Nr.1 zugelassener Behälter für Restmüll und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zusätzlich ein nach Abs. 1 Nr. 2 zugelassener Behälter - Biotonne - für Bioabfall vorhanden sein. Die Pflicht zur Nutzung einer Biotonne entfällt, soweit die Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der anfallenden Bioabfälle auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und diese beabsichtigen. Für Papierabfälle muss im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zusätzlich mindestens ein nach Abs. 1 Nr. 3 zugelassener Behälter - Papiertonne - vorhanden sein.
Als Bewohner zählt jede Person, die sich tatsächlich auf dem Grundstück aufhält. Bei nicht ständig bewohnten Grundstücken oder Grundstücksteilen wird die Anzahl der Personen, die als Bewohner im Sinne von Satz 4 angesehen werden, im Wege der Schätzung nach § 25 Abs. 4 festgesetzt.


(6) Von der Verpflichtung nach Absatz 4 kann auf schriftlichen Antrag der Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 in stets widerruflicher Weise befreit werden, wenn die Bewohner des Grundstücks die auf einem anderen bewohnten Grundstück im Entsorgungsgebiet des Landkreises für Abfälle aus privaten Haushaltungen vorhandenen Abfallbehälter mitbenutzen (Behältergemeinschaft). Eine Befreiung kann nur erteilt werden, wenn durch entsprechende räumliche Nähe eine dauerhaft ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleistet wird und das vorhandene Behältervolumen auch im Falle der Behältergemeinschaft ausreichend ist.
Der Antrag muss von allen Berechtigten und Verpflichteten unterzeichnet sein, einen von ihnen zur Zahlung der Leerungsgebühren für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter verpflichten und regeln, dass der zur Zahlung Verpflichtete allein über die Behälterausstattung bestimmt. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Die übrigen Verpflichteten haften gesamtschuldnerisch für die Leerungsgebühren. Die Behältergemeinschaft gilt als zugelassen, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Eingang abgelehnt wird.


(7) In der Regel sind auf Grundstücken mit mehreren Haushalten die Abfälle in jeweils gemeinsamen Behältern bereitzustellen. Die nach § 3 Abs. 1 Berechtigten und Verpflichteten können die Bereitstellung weiterer Abfallbehälter entsprechend der Zahl der bewohnten Wohnungen auf ihrem Grundstück beantragen. Bei vorübergehend oder dauerhaft unbewohnten Grundstücken werden Benutzungsgebühren nach § 26 Abs. 6 erhoben, wenn Abfallbehälter tatsächlich befüllt und zur Abfuhr bereitgestellt werden.


(8) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Abs. 2) anfallen, sind gemäß § 7 Abs. 2 Gewerbeabfallverordnung Abfallbehälter in angemessenem Umfang, mindestens ein nach Absatz 1 Nr. 1 zugelassener Abfallbehälter zu nutzen. Mehrere Gewerbebetriebe, die sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können die gemeinsame Nutzung eines oder mehrerer Abfallbehälter beantragen.


(9) Für gemischt genutzte Grundstücke, auf denen sowohl Hausmüll (§ 5 Abs. 1) als auch gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Abs. 2) anfallen, ist zusätzlich zu den in Absatz 5 vorgeschriebenen Abfallbehältern ein Abfallbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle vorzuhalten.
Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken nachweislich keine hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfälle anfallen, befreit der Landkreis auf Antrag von der Verpflichtung zur Vorhaltung von zusätzlichen Abfallbehältern. Fallen hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle auf gemischt genutzten Grundstücken in so geringem Umfang an, dass diese Abfälle regelmäßig in den nach Abs. 5 vorhandenen Abfallbehältern bereitgestellt werden können, kann dies auf Antrag zugelassen oder angeordnet werden.


(10) Die an die öffentliche Abfallabfuhr mit einem separaten Abfallbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle angeschlossenen Betriebe und Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 2 sind berechtigt, für die Entsorgung von Bioabfällen (§§ 5 Abs. 7, 9 Abs. 1) die Biotonne (Abs. 1 Nr. 2) und für Papierabfälle (§ 9 Abs. 3) die Papiertonne (Abs. 1 Nr. 4) zu nutzen.


§ 14 Durchführung der Abfuhr von Hausmüll


(1) Restmüll wird zweiwöchentlich eingesammelt. Bioabfall wird zweiwöchentlich, in den Monaten Juni bis August wöchentlich, eingesammelt. Papierabfälle werden alle 4 Wochen abgeholt. Die für die Abfuhr vorgesehenen Termine werden vom Landkreis bekanntgegeben. Er kann im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Abstand für die regelmäßige Abfuhr festlegen.


(2) Die zugelassenen Abfallbehälter sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Berechtigten und Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich wieder zu entfernen. Nicht zugelassene Abfallbehälter und Abfallbehälter ohne Chip dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. Die Abfälle sind in den dem jeweiligen Grundstück zugeordneten Abfallbehältern bereitzustellen. Ausgenommen hiervon sind zugelassene Behältergemeinschaften nach § 13 Abs. 6.


(3) Müllumleerbehälter (ca. 1.100 l) sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze be-stimmen.


(4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallbehälter an eine durch
die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen.


(5) Abfallbehälter nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, die entgegen den Bestimmungen dieser Satzung befüllt sind, werden gekennzeichnet. Sie sind zur nächsten Sammlung von Restmüll zur Leerung bereitzustellen. Der Inhalt wird als Restmüll entsorgt. Für die Leerung der fehlbefüllten Abfallbehälter wird eine Gebühr erhoben.


§ 15 Durchführung der Abfuhr sperriger Abfälle


(1) Sperrige Abfälle (Sperrmüll, § 5 Abs.5), Schrott (§ 5 Abs. 11), Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sowie Altholz aus Haushaltungen werden einmal im Jahr auf Abruf abgeholt, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete nach § 3 Abs. 1 dies unter Angabe von Art und Menge des Abfalls beantragt. Der Abfuhrzeitpunkt wird vom Abfuhrunternehmen festgesetzt und dem Antragsteller mitgeteilt.


(2) Die Abfälle nach Abs. 1 müssen handlich abgepackt und ggf. gebündelt und dürfen nur in haushaltsüblichen Mengen (bei Grundstücken mit 4 oder weniger Personen maximal 2 cbm, bei mehr als 4 Personen maximal 0,5 cbm pro Person) bereitgestellt werden. Einzel-stücke dürfen ein Gewicht von 50 kg, eine Länge von 2,5 m und eine Breite von 1,5 m nicht überschreiten.
Altholz, Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie Schrott sind getrennt von anderen Abfällen bereitzustellen. Von der Sperrmüllabfuhr sind insbesondere ausgeschlossen die in den §§ 9 und 10 genannten Abfälle, Abbruchmaterial, Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen, imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich, Reifen und KFZ-Teile sowie jegliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Sperrige Abfälle, die nicht mit der öffentlichen Abfallabfuhr abgefahren werden, sind vom Besitzer bei einer Entsorgungsanlage anzuliefern.


(3) Im Übrigen gelten für das Einsammeln von sperrigen Abfällen, Altholz, Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Schrott die Vorschriften über die Durchführung der Abfuhr von Hausmüll entsprechend.


§ 16 Durchführung der Abfuhr von gewerblichen Siedlungsabfällen


Für das Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen gelten die für die Abfuhr von Hausmüll maßgebenden Vorschriften entsprechend. Erfordern es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen, regelt der Landkreis im Einzelfall die Abfuhr.


§ 17 Störungen der Abfuhr


(1) Können die in §§ 14 bis 16 genannten Abfälle aus einem vom Landkreis zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so gibt der Landkreis einen Ersatztermin bekannt. Können die in §§ 14 bis 16 genannten Abfälle aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt.


(2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr oder der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallanlagen des Landkreises Reutlingen oder des Zweckverbandes Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen, insbesondere infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.


§ 18 Eigentumsübergang


Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung.


§ 19 Befreiungen


(1) Der Landkreis kann im Einzelfall auf Antrag von den Bestimmungen über die Art und Weise der Überlassung Befreiung erteilen, wenn die Durchführung einer Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.


(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden.


III. Abfallentsorgungsanlagen


§ 20 Bodenaushubdeponien


(1) Den Kreiseinwohnern und den ihnen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen stehen die zur Verwertung und Entsorgung des im Gebiet des Landkreises anfallenden Bodenaushubs erforderlichen Anlagen der in § 2 Abs. 6 genannten Städte und Gemeinden zur Verfügung. Es gelten hierfür die Satzungen und Benutzungsordnungen der jeweiligen Städte und Gemeinden. Das Nähere, insbesondere die Einzugsbereiche werden vom Landkreis bekanntgemacht.


(2) Soweit im Kreisgebiet Anlagen zur Verwertung von Straßenaufbruch oder Bauschutt zur Verfügung stehen (z. B. Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben), sind diese Abfälle zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen zu bringen. Der Landkreis unterrichtet die Anlieferer durch Bekanntgabe über die Anlagen im Sinne von Satz 1.


(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2 sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu.


§ 21 Komposthof Pfullingen


(1) Die mit der Biotonne vom Landkreis Reutlingen und den Städten Metzingen und Pfullingen (§ 2 Abs. 7) eingesammelten Bioabfälle werden auf dem Komposthof Pfullingen verwertet. Auf dem Komposthof wird ferner holziges Grüngut aus Haushaltungen zur Verwertung angenommen. Die Einzugsbereiche und Anlieferbedingungen werden vom Landkreis bekanntgegeben.


(2) Bioabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nicht der Abfallverwertung des Landkreises und der Städte Metzingen und Pfullingen unterliegen, sind selbst zu verwerten oder Einrichtungen Privater zur Verwertung zuzuführen. Dasselbe gilt für Grüngut aus diesen Bereichen. Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe oder im Einzelfall über diese Einrichtungen im Sinne von Satz 1.


§ 22 entfällt


IV. Benutzungsgebühren


§ 23 Grundsatz, Umsatzsteuer


(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seiner Kosten für die Abfallentsorgung Benutzungsgebühren.

(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

(3) Der Landkreis kann diejenigen Unternehmen/Auftragnehmer, die in seinem Auftrag den Komposthof Pfullingen betreiben, beauftragen, die für die Anlieferung von Grüngut anfallenden Gebühren im Namen des Landkreises als Gebührenberechtigten zu berechnen, Abgabenbescheide auszufertigen und dem Anliefernden bekanntzugeben, Abgaben entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Landkreis zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Landkreis mitzuteilen.


§ 24 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld


(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt

a) nach der Anmeldung des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 8 Abs. 2 oder 3 mit der Bereitstellung der angeforderten Abfallbehälter durch den Landkreis,
b) im Fall einer Behältergemeinschaft nach § 13 Abs. 6 einen Monat nach Eingang des Befreiungsantrags, wenn dieser nicht vor Ablauf der Frist abgelehnt wird, jedoch nicht bevor der mitbenutzte Behälter erstmalig bereitgestellt wurde soweit sich nicht durch eine erstmalige tatsächliche Inanspruchnahme ein früherer Zeitpunkt ergibt.


Das Benutzungsverhältnis endet

a) mit der schriftlichen Abmeldung von der öffentlichen Abfallabfuhr und der Bereitstellung der leeren Abfallbehälter zur Abholung
b) im Fall einer Behältergemeinschaft, wenn der zur Zahlung Verpflichtete im Sinn von § 13 Abs. 6 die Beendigung der Behältergemeinschaft mitteilt.


(2) Die Gebühren nach § 26 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.


(3) Bei der Jahresgebühr (§ 26 Abs. 2, 4 und 6) entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. Beginnt das Benutzungsverhältnis im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Beginn des Benutzungsverhältnisses folgenden Kalendermonats, wobei für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben wird. Dies gilt nicht für die Fälle, bei denen das Benutzungsverhältnis unmittelbar am ersten Tag des Kalendermonats beginnt. Hier entsteht die Gebührenschuld bereits am ersten Tag des laufenden Kalendermonats.


(4) Bei der Leerungsgebühr (§ 26 Abs. 7) entsteht die Gebührenschuld mit der Entleerung des Abfallbehälters. Für die Leerungsgebühren werden für das jeweilige Kalenderjahr Vorauszahlungen entsprechend der Zahl der Leerungen im Vorjahr, mindestens jedoch entsprechend der Zahl der Mindestleerungen nach § 26 Abs. 7, erhoben. Der erstmaligen Erhebung von Vorauszahlungen für Leerungsgebühren werden die Mindestleerungen gem. § 26 Abs. 7 zugrunde gelegt.
Die Abrechnung über die Vorauszahlungen erfolgt auf der Grundlage der registrierten Entleerungen im Folgejahr oder mit Ende der Gebührenpflicht (§ 28) durch Gebührenbescheid. Vorauszahlungen für nicht beanspruchte Mindestleerungen werden nicht erstattet. Gebührenerstattungen werden mit Vorausleistungen für das folgende Veranlagungsjahr verrechnet bzw. erstattet. Gebührennachzahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.


(5) Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr beginnend mit dem ersten Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats neu festgesetzt.


(6) Bei den Gebühren nach § 26 a entsteht die Gebührenschuld mit der Leerung. Bei den Gebühren nach § 27 entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind sofort zur Zahlung fällig.


§ 25 Gebührenschuldner


(1) Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 sind die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2. Die Gebühr begründet nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegt wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück.


(2) Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 27 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. Ist dieser nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anlieferer Abfälle verschiedener Auftraggeber zusammengeführt hat.


(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


(4) Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühren nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. Dabei werden alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet.


§ 26 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt


(1) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden als Jahresgebühr (Abs. 2, 3) und als Leerungsgebühr (Abs. 7) erhoben.


(2) Die Jahresgebühren werden nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 24 Abs. 3) tatsächlich auf dem Grundstück wohnenden Personen bemessen. Die Jahresgebühr beträgt jährlich

bei Grundstücken mit 1 Person 76,08 Euro,
bei Grundstücken mit 2 Personen 99,59 Euro,
bei Grundstücken mit 3 Personen 126,90 Euro,
bei Grundstücken mit 4 Personen 152,83 Euro,
bei Grundstücken mit 5 Personen 175,68 Euro,
bei Grundstücken mit 6 Personen 194,33 Euro,
bei Grundstücken mit 7 Personen 213,01 Euro,
bei Grundstücken mit mehr als 7 Personen 30,43 Euro je Person.


(3) Abs. 2 gilt bei Wohnungseigentum entsprechend. Bei gemeinsamer Nutzung der Abfallbehälter werden die Jahresgebühren nach der Zahl der auf dem gesamten Grundstück wohnenden Personen bemessen und die Benutzungsgebühren gegenüber der bevollmächtigten Person für alle Wohnungseigentümer festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 2 und 3). Bei der Nutzung separater Abfallbehälter (§ 13 Abs. 4 Satz 1) sind die Verhältnisse der jeweiligen Eigentumswohnung maßgebend.


(4) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen werden als Jahresgebühr und als Leerungsgebühr (Abs. 7) erhoben. Die Jahresgebühren werden nach Art, Zahl und Füllraum der für die Bereitstellung von gewerblichen Siedlungsabfällen (§ 5 Abs. 2) vorgehaltenen Abfallbehälter nach § 13 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 bemessen. Sie betragen jährlich je Abfallbehälter für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle

mit 140 Liter Füllraum 95,65 Euro,
mit 240 Liter Füllraum 158,74 Euro,
mit 1 100 Liter Füllraum 532,67 Euro,
und je Biotonne
mit 80 Liter Füllraum 10,31 Euro,
mit 140 Liter Füllraum 14,15 Euro,
mit 240 Liter Füllraum 22,37 Euro.


(5) Bei gemischt genutzten Grundstücken nach § 13 Abs. 9 werden neben den Benutzungsgebühren nach Absatz 2 und Absatz 7 zusätzlich Gebühren nach Absatz 4 und Absatz 7 erhoben, soweit die gewerblichen Siedlungsabfälle nicht nach § 13 Abs. 9 Satz 3 in den für den Hausmüll bestimmten Abfallbehältern zur Abfuhr bereitgestellt werden.


(6) Bei vorübergehend oder dauerhaft unbewohnten Grundstücken (§ 13 Abs. 7 Satz 3) und bei vorübergehend oder dauerhaft nicht bewohnten Wohnungen (§ 13 Abs. 4 Satz 4), bei denen Abfallbehälter tatsächlich befüllt und zur Abfuhr bereitgestellt werden, werden die Benutzungsgebühren als Jahresgebühr und als Leerungsgebühr (Abs. 7) erhoben. Die Jahresgebühren werden nach Art, Zahl und Füllraum der Abfallbehälter bemessen, die in dem Zeitraum, in dem das Grundstück bzw. die Wohnung unbewohnt sind, zur Abfuhr bereitgestellt werden. Sie betragen jährlich je Restmüllbehälter

mit 140 Liter Füllraum 27,87 Euro,
mit 240 Liter Füllraum 39,50 Euro,
und je Biotonne
mit 80 Liter Füllraum 10,31 Euro,
mit 140 Liter Füllraum 14,15 Euro,
mit 240 Liter Füllraum 22,37 Euro.


(7) Die Leerungsgebühr wird nach dem Behältervolumen und der Zahl der erfolgten Entleerungen bemessen. Sie beträgt je Leerung eines Abfallbehälters für Restmüll und hausmüllähnlichem gewerblichem Siedlungsabfall

mit 140 Liter Füllraum 9,29 Euro,
mit 240 Liter Füllraum 13,74 Euro,
mit 1 100 Liter Füllraum 43,93 Euro,
und je Biotonne
mit 80 Liter Füllraum 3,43 Euro,
mit 140 Liter Füllraum 4,08 Euro,
mit 240 Liter Füllraum 5,36 Euro.


Unabhängig von der tatsächlichen Bereitstellung werden je Abfallbehälter für Restmüll und hausmüllähnlichem gewerblichem Siedlungsabfall mindestens drei und je Biotonne mindestens vier Leerungen (Mindestentleerungen) im Kalenderjahr berechnet. Beginnt oder endet das Benutzungsverhältnis im Laufe des Jahres, werden eine Mindestleerung für Restmüll und hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfall je angebrochene vier Monate und eine Mindestleerung für die Biotonne je angebrochene drei Monate berechnet. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für unbewohnte Grundstücke.


(8) Für die Bemessung der Jahresgebühren nach Abs. 2, 4 und 6 ist unerheblich, ob und in welchem Umfang im Einzelfall die Abfallbehälter gefüllt sind. Unberücksichtigt bleibt auch, wenn keine sperrigen Abfälle zur Sperrmüllabfuhr gegeben bzw. kein Grüngut, keine Problemstoffe, keine Elektro- und Elektronik-Altgeräte, keine Papierabfälle und keine Wertstoffe zur Abfuhr bereitgestellt oder zu den eingerichteten Sammelstellen gebracht werden.


§ 26 a Benutzungsgebühr für fehlbefüllte Abfallbehälter


Für Leerungen von Abfallbehältern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, die entgegen den Bestimmungen dieser Satzung befüllt sind nach §14 Abs. 5, betragen die Gebühren je Leerung und geleertem Behälter:

mit 80 Liter Füllraum 18,87 Euro.
mit 140 Liter Füllraum 23,38 Euro,
mit 240 Liter Füllraum 34,62 Euro,
mit 1 100 Liter Füllraum 111,75 Euro.


§ 27 Benutzungsgebühren für Grüngut


Die Benutzungsgebühren für Kleinanlieferungen von bis zu 2 cbm unzerkleinertem holzigem Grüngut aus Haushaltungen zur Verwertung beim Komposthof Pfullingen betragen 3,00 Euro.


§ 28 Ende der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung


Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Benutzungsverhältnis endet, wobei für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das Benutzungsverhältnis unmittelbar am ersten Tag des Kalendermonats
entfällt. Hier endet die Gebührenpflicht bereits am letzten Tag des vorangegangenen Kalender-monats. Für die Leerungsgebühr endet die Gebührenpflicht mit der letzten Entleerung des Abfall-behälters. Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.


V. Sonderregelungen für Städte, denen der Landkreis die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns der Abfälle übertragen hat (§2 Abs. 7) 


§ 29 Pflicht zur Überlassung der Abfälle


Die in § 2 Abs. 7 genannten Städte sind verpflichtet, die innerhalb ihres Stadtgebietes angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle zu den vom Landkreis bestimmten Abfallentsorgungseinrichtungen zu verbringen und dort dem Landkreis zur Entsorgung zu überlassen, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 7 für die Verwertung von Bioabfällen selbst zuständig sind.


§ 30 Abgabe für die Entsorgung der von den Städten nach § 2 Abs. 7 eingesammelten Abfälle

 

(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seiner Kosten für die Entsorgung von Abfällen aus Städten, welche die Abfälle selbst einsammeln, befördern und zum Komposthof des Landkreises verbringen (§ 2 Abs. 7), eine Abgabe.


(2) Die Abgabe wird nach dem Gewicht des angelieferten Bioabfalls bemessen. Ist die Wiegeeinrichtung nicht betriebsbereit, wird die Abgabe vom Landkreis durch Schätzung ermittelt. Die Abgabe wird nach den tatsächlichen, um die Gebühren nach § 27 und sonstige Einnahmen verringerten Gesamtkosten und den von den Städten nach Abs. 1 tatsächlich angelieferten Gesamtmengen je Rechnungsjahr berechnet. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


(3) Soweit die Leistungen, die der in dieser Satzung festgelegten Abgabe zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu dieser noch die jeweils gültige Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).


§ 31 Abgabeschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Abgabeschuld

 
(1) Abgabeschuldner für die Abgabe nach § 30 sind die Städte, welche die von ihnen eingesammelten Abfälle dem Landkreis zur weiteren Entsorgung überlassen.


(2) Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt.


(3) Die Abgabeschuld entsteht mit der Überlassung der Abfälle an den Landkreis. Die Abgabe wird 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.


VI. Schlussbestimmungen


§ 32 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. die in § 4 und § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe der Abfallentsorgung überlässt;
  2. den Auskunfts- und Nachweispflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt;
  3. den Vorschriften über die Bereitstellung der Abfälle (§§ 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 3 und 4, 15 und 16) zuwiderhandelt;
  4. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;
  5. die an den Abfallbehältern angebrachten Chips beschädigt oder entfernt (§ 13 Abs. 1);
  6. entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, §§ 20 und 21 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Entsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst.


Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs. 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße geahndet werden.


(2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).


(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.


§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Reutlingen  vom 16.12.2015 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 15.12.2021 außer Kraft.