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01.01.2019

Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII, der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II, der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz und der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX im Landkreis Reutlingen


Aufgrund § 3 Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.06.1987
(GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221, 222), in Verbindung
mit

 

  • den §§ 3 Abs.2 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe– in der Fassung vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert am 17.08.2017 (BGBl. I S. 3214) und § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch(AGSGB XII) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 534), zuletzt geändert am 10.04.2018 (GBl. S. 113,114),
  • § 6 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung vom 13.05.2011 (BGBl. S. 850/2094), zuletzt geändert am 17.07.2017 (BGBl. S. 2541),
  • § 6 b Bundeskindergeldgesetz in der Fassung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert am 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S. 907), zuletzt geändert am 02.06.2018 (GBl. S. 6),
  • § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) in der Fassung vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541) und § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.04.2018 (GBl. S. 113),


hat der Kreistag am 22.05.2019 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Umfang der Aufgabenübertragung auf die Große Kreisstadt Reutlingen


(1) Der Großen Kreisstadt Reutlingen werden für ihr Gemeindegebiet die dem Landkreis als

 

  • dem örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 8 SGB XII
     

    - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)

    - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b SGB XII)

    - Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)

    - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60a SGB XII)

    - Hilfe zur Pflege (§§ 61 – 66 SGB XII)

    - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 – 69 SGB XII)

    - Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 – 74 SGB XII)
     

  • dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II
     

    - Leistungen zur Eingliederung ( § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1-4 SGB II)

    - Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

    - Abweichende Erbringung von Leistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II)
     

  • dem Träger von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz
     
  • dem Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 1 und 2 SGB IX
     

obliegende Aufgaben übertragen.


(2) Die Übertragung schließt alle mit der Durchführung und Gewährung der Leistungen verbundenen Geschäfte, wie die Feststellung der Einkünfte und des Vermögens der anspruchsberechtigten Personen, die Verfügung von Unterhalts- und Ersatzansprüchen, sowie die gebotene Beratung und Untersützung ein.


(3) Die Übertragung umfasst auch die Verfolgung und die Befriedigung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe und die Führung von Streitverfahren.


(4) Von der Übertragung ist ausgenommen die Gewährung von Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII, soweit es sich nicht um Hilfe in Einzelfällen handelt, Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Leistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz.


§ 2 Erteilung von Weisungen


Der Landkreis kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. Er kann zur Sicherstellung der einheitlichen Durchführung der Aufgaben Richtlinien aufstellen, die für die Stadt Reutlingen verbindlich sind. Für die Bearbeitung und Entscheidung von Einzelfällen sollen Weisungen nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn sie geboten sind, um die einheitliche Durchführung der Aufgabe zu sichern.


§ 3 Kostentragung, Kostenerstattung


(1) Die von der Stadt Reutlingen im Rahmen der Aufgabendurchführung aufgewendeten Kosten werden ihnen vom Landkreis erstattet. Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens regelt der Landkreis.


(2) Die Verwaltungskosten für die Durchführung

 

  • des SGB XII werden entsprechend § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII),

  • des SGB II und nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz werden entsprechend § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II) und

  • des SGB IX werden nach § 2 Abs.3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX)


festgesetzt. Näheres wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis und dem Delegationsnehmer geregelt.


(3) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der übertragenen Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien oder Weisungen nicht in Einklang stehen, Erstattung zu leisten.


Ausgenommen davon sind fahrlässig verursachte Fehler. Diese, zu Vermögensschäden führenden Versäumnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Reutlingen sind der Vermögensschadenversicherung des Landkreises zu melden.


§ 4 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.


Sie tritt an die Stelle der Satzungen über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII und der Kriegsopferfürsorge im Landkreis Reutlingen und über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II vom 16.03.2005.