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17.05.2024

Satzung des Landkreises Reutlingen über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit

 

Aufgrund der §§ 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. Seite 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139), hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 27. Juni 1988 mit Änderungen am 16. Juli 2001, 15. März 2004, 25. Mai 2011, 26. März 2012, 10. Dezember 2012, 23. März 2016, 27. Juli 2016, 27. Mai 2020, 21. Juli 2021, 28. März 2022 und 8. Mai 2024 folgende Satzung beschlossen:


Hinweis: Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Satzung nicht etwas anderes ergibt.


§ 1 Grundsatz


Kreisräte, Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich für den Landkreis tätige Kreiseinwohner erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung.


§ 2 Entschädigung der Kreisräte und der anderen ehrenamtlich tätigen Kreiseinwohner


(1) Die Entschädigung erfolgt nach Durchschnittssätzen, die einheitlich für Auslagen und Verdienstausfall festgesetzt werden.


(2) Die Entschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von


a) bis zu 5 Stunden 75,00 Euro,
b) mehr als 5 Stunden 85,00 Euro.


Für die Hin- und Rückfahrt wird je 1 Stunde angerechnet.


(3) Liegen Inanspruchnahmen nicht mehr als 2 Stunden auseinander, werden sie unter Einbeziehung der Zwischenzeit als eine Inanspruchnahme abgerechnet. Im übrigen erfolgt getrennte Abrechnung, wobei der Tageshöchstsatz 120,00 Euro beträgt.


(4) Kreisräte erhalten die Entschädigung nach Abs. 2 auch für die Teilnahme an einer vorbereitenden Fraktionssitzung pro Kreistagssitzung sowie für jährlich bis zu 18 weiteren Fraktionssitzungen oder Klausurtagungen, die der Vorbereitung von Sitzungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse dienen.


(5) Kreisräte erhalten weiter eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 60,00 Euro.


(6) Fraktionsvorsitzende erhalten darüber hinaus eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung

a) bei unter 5 Fraktionsmitgliedern von 120,00 Euro,
b) ab 5 bis unter 15 Fraktionsmitgliedern von 180,00 Euro,
c) ab 15 Fraktionsmitgliedern von 240,00 Euro.


(7) Kreisräte, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landrat jeweils glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 70,00 Euro pro Tag erstattet. Dasselbe gilt entsprechend bei anderen für den Landkreis ehrenamtlich Tätigen. Erstattungsfähig sind angemessene Kosten für eine geeignete Betreuungskraft. Der Landrat kann von den Erstat-tungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzungen fordern. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten und die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten.


§ 3 Entschädigung der Ehrenbeamten


(1) Ehrenbeamte des Landkreises erhalten anstelle der Entschädigung nach § 2 dieser Satzung eine Aufwandsentschädigung.


(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt für die stellvertretenden Kreisbrandmeister monatlich 200,00 Euro. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt. Im Falle des Urlaubs und der Erkrankung ist sie längstens 2 Monate weiterzubezahlen.


§ 4 Reisekostenvergütung


(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben der Entschädigung nach den §§ 2 und 3 Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Landesreisekostengesetzes. Kreisräte erhalten die Reisekostenvergütung bei Fraktionssitzungen oder Klausurtagungen der Fraktionen nur, wenn diese innerhalb des Landkreises stattfinden.


(2) Als Dienstreisedauer ist die nach § 2 Abs. 2 und 3 berechnete Dauer der Inanspruchnahme zugrunde zu legen.


§ 5 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 1. August 1988 in Kraft. *) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. September 1972, zuletzt geändert am 9. Juni 1978, außer Kraft.


*) Dieser Zeitpunkt gilt für die Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung in der obenstehenden Fassung ist am 17. Mai 2024 in Kraft getreten.