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01.02.2023

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung vom 19.06.1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2020 (GBl. S. 910, 911), §§ 11 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) und § 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 11.05.1992 (GBl. S. 330 ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2021 (GBl. S. 1040), hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 19.12.2022 folgende

 

Gebührensatzung

 

beschlossen:

 

1. Abschnitt Verwaltungsgebühren

 

§ 1 Gebührenpflichtige öffentliche Leistungen

 

Der Landkreis Reutlingen erhebt für öffentliche Leistungen, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis (PDF, nicht barrierefrei).

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

(1)  Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a)   wer die öffentliche Leistung veranlasst hat oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b)   wer die Gebührenschuld dem Landratsamt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2)  Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(3)  Der Gebührenschuldner hat die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Das Landratsamt kann schriftlich Auskunft verlangen.

 

§ 3 Gebührenhöhe

 

(1)  Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die in dieser Satzung, im Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch eine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr von 10 Euro bis 10 000 Euro erhoben.

 

(2)  Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.

 

(3)  Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die jemand mutwillig beantragt oder erschwert, wird eine besondere Verwaltungsgebühr von 10 Euro bis 7 600 Euro erhoben, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird.

Dies gilt auch für öffentliche Leistungen, für die eine Verwaltungsgebühr nicht zu erheben wäre. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Verwaltungsgebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

 

(4)  Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 10 Euro erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird von der Erhebung einer Verwaltungsgebühr abgesehen.

 

(5)  Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro.

 

(6)  Für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 7 600 Euro erhoben. Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, werden ebenso Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 7 600 Euro erhoben.

 

(7)  Für die Erteilung von Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 7 600 Euro erhoben, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.

 

§ 4 Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit

 

(1)  Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die

 

  1. Angelegenheiten der Sozialhilfe und sonstiger öffentlicher Fürsorge, der Kriegsopferfürsorge, die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie das Ausweiswesen für Schwerbehinderte, des Wohngeldgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes betreffen,
     
  2. Angelegenheiten der Jugendhilfe betreffen. Bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten bleiben davon unberührt,
     
  3. die Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen betreffen,
     
  4. sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten, Beschäftigten und Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes ergeben,
     
  5. Gnadensachen betreffen.

 

(2)  Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren befreit

 

  1. das Land Baden-Württemberg,
     
  2. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
     
  3. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

 

(3)  Die Befreiung nach Abs. 2 tritt nicht ein, soweit die dort Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sie in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.

 

§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühr, Sicherheitsleistung

 

(1)  Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

 

(2)  Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

 

(3)  Die Verwaltungsgebühr wird innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

 

(4)  Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

 

(5)  Die Vornahme einer öffentlichen Leistung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für sie Sicherheit geleistet wird. Von der Anforderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

 

§ 6 Auslagen

 

(1)  In der Verwaltungsgebühr sind die dem Landkreis erwachsenen Auslagen inbegriffen. In Ausnahmefällen kann der Ersatz der Auslagen zusätzlich zur Verwaltungsgebühr verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen; dasselbe gilt, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

 

(2)  Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

 

2. Abschnitt Benutzungsgebühren

 

§ 7 Gebührenerhebung

 

Der Landkreis erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen, soweit nicht privatrechtliche Entgelte gefordert werden, Benutzungsgebühren nach dieser Satzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Sonderregelungen für die Benutzung einzelner öffentlicher Einrichtungen bleiben unberührt.

 

§ 8 Gebührenschuldner

 

Schuldner der Benutzungsgebühr ist der Benutzer der Einrichtung. § 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung gelten entsprechend.

 

§ 9 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühr

 

Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. Sie wird zum gleichen Zeitpunkt fällig, wenn der Gebührenbescheid unmittelbar bei der Inanspruchnahme der Einrichtung bekannt gegeben wird. Im Übrigen wird der Gebührenbescheid innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

 

3. Abschnitt Sondernutzungsgebühren

 

§ 10 Gebührenerhebung

 

(1)  Für die Benutzung der Kreisstraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) werden Sondernutzungsgebühren nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO) vom 15.08.78 (GBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Dies gilt nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 21 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG) vom 11.05.1992 (GBl. S. 330 ber. 683) in der jeweils geltenden Fassung nach bürgerlichem Recht richtet.

 

(2)  Die Sondernutzungsgebühr wird von der Behörde festgesetzt, die die Sondernutzungserlaubnis erteilt. Soweit die Gebühr von der Gemeinde festgesetzt wird, wird sie dieser überlassen (§ 19 Abs. 1 StrG). Ist für eine Sondernutzung eine Erlaubnis nach dem Straßengesetz nicht erforderlich (§ 16 Abs. 6 StrG), wird die Gebühr vom Landratsamt festgesetzt.

 

(3)  Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 der SonGebVO. Soweit diese Rahmensätze vorschreibt, sind

1.    Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straßen und den Gemeingebrauch,

2.    das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners sowie

3.    die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners

zu berücksichtigen.

 

(4)  Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Haushaltsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraums ausgeübt wird.

 

(5)  Die Gebühren für auf Zeit erteilte Sondernutzungen können, sofern sie in Jahresbeträgen festzusetzen sind, auf Antrag des Gebührenschuldners zum Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Jahresbetrages für die Dauer der Sondernutzung im Gesamtbetrag erhoben werden.

 

(6)  Die Gebühren für auf Widerruf erteilte Sondernutzungen können, sofern sie in Jahresbeträgen festzusetzen sind, auf Antrag des Gebührenschuldners zum Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Jahresbetrags für die Dauer der Sondernutzung als einheitliche Gebühr in Höhe des 15-fachen Jahresbetrags erhoben werden.

 

§ 11 Gebührenschuldner

 

(1)  Gebührenschuldner sind

1.    der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,

2.    wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

 

(2)  Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 12 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühr

 

(1)  Die Gebühren entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung.

 

(2)  Die Gebühren werden zum gleichen Zeitpunkt fällig, wenn der Gebührenbescheid unmittelbar bei der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung bekannt gegeben wird. Im Übrigen wird der Gebührenbescheid innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Jahresgebühren zum 2. Januar eines jeden Jahres fällig.
Monatsbeträge werden zum dritten Tag eines jeden Monats fällig. Gebühren, die in Wochen- oder Tagesbeträgen festgesetzt sind, werden in einem Betrag sofort zur Zahlung fällig.

 

(3)  Die Sondernutzungsgebühr ist an den Landkreis zu zahlen, soweit sie nicht der Gemeinde überlassen ist.

 

§ 13 Gebührenerstattung

 

(1)  Endet die Befugnis zu einer Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Zeitraums, ist ein entsprechender Teil der Gebühr zu erstatten, wenn dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Befugnis beantragt wird. Der zu erstattende Betrag bemisst sich nach dem Teil der Gebühr, der auf den Zeitraum entfällt, um den die Befugnis zu einer Sondernutzung vorzeitig endet. Hierbei werden jedoch angefangene Monate oder Wochen nicht berücksichtigt. Beträge unter 10 Euro werden nicht erstattet.

 

(2)  Im Falle des § 10 Abs. 6 kann keine Erstattung verlangt werden, wenn der Widerruf später als 15 Jahre nach der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgt. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

 

§ 14 Änderung der Sondernutzungsgebühr

 

Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Sondernutzungsgebühr kann geändert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben.

 

§ 15 Anzuwendende Vorschriften

Soweit im StrG und in §§ 10 ff. dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Sondernutzungsgebühren die für die Benutzungsgebühren der Landkreise geltenden Vorschriften Anwendung.

 

§ 16 Weiterer Anwendungsbereich

 

Die §§ 10 ff. dieser Satzung finden auch auf Rechte und Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus Anwendung, die nach § 57 StrG als Sondernutzungen im Sinne des Straßengesetzes gelten.

 

Schlussbestimmungen

 

§ 17

 

(1)  Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft. *)

 

(2)  Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom 13.10.2008, zuletzt geändert am 28.07.2014, sowie alle Änderungssatzungen zu dieser Gebührensatzung außer Kraft.

 

*) Dieser Zeitpunkt gilt für die Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung in der obenstehenden Fassung tritt am 01.02.2023 in Kraft.

 

Gebührenverzeichnis - Anlage zur Gebührensatzung - ab 01.02.2023 des Landkreises Reutlingen (PDF, nicht barrierefrei)