Auf Grund von § 4 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 8 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (BGL. S. 895), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) i.V.m. Artikel 79, 81, 82 und 85 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 in der jeweils aktuellen Fassung wird verordnet:
(1) Für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Eine Gebührenpflicht besteht für
a) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten, insbesondere die Schlachttier- und Schlachtgeflügeluntersuchung, die Untersuchung des Schlachtgeflügels auf die Nämlichkeit und auf Transportschäden, Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchungen einschließlich der Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchungen stichprobenweise und bei Verdacht sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung, soweit diese zur Endbeurteilung erforderlich sind
b) Schlachttieruntersuchung bei Farmwild, soweit diese nicht in zeitlichem Zusammenhang mit Untersuchungen und Kontrollen nach Buchstabe a) steht
c) Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild
e) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
f) die Untersuchungen und Kontrollen in Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Hackfleisch-, Fleischzubereitungs- und Umpackbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern, Großmärkten und bei Groß- und Zwischenhändlern
g) Untersuchungen auf BSE und Maßnahmen nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung
h) sonstige gesetzliche oder von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen und Kontrollen
i) amtliche Bescheinigungen (insbesondere Genusstauglichkeits- und Schlachtbescheinigungen)
j) weitere in der Anlage angeführte Tatbestände.
(1) Die Höhe der Gebühren für die in § 1 Abs. 2 genannten Tatbestände ergibt sich aus der Anlage.
(2) Kann die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung nicht im sachlich/zeitlichen bzw. räumlich/örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden, wird die Gebühr nach der Anlage zu dieser Verordnung im Verhältnis 20 zu 80 für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung aufgeteilt.
(3) Gebühren werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete Tier nicht bereitsteht oder die Untersuchung aus Gründen, die der Anmeldende zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.
(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der öffentlichen Leistung.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden mit Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung fällig.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft.
(1) Die Rechtsverordnung des Landratsamts Reutlingen über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vom 05.02.2021 wird mit Wirkung vom 31.03.2023 aufgehoben.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Rechtsverordnung des Landratsamts Reutlingen über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vom 05.02.2021 anzuwenden.
Reutlingen, den 24.03.2023
gez.
Dr. Ulrich Fiedler
Landrat
Anlage zur Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Urspungs