Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), § 9 Abs. 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) und § 10 Abs. 7 des Eingliederungsgesetzes (EglG) vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) wird verordnet:
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden Gebühren nach dieser Gebührenverordnung oder der Anlage zu dieser Verordnung (PDF, nicht barrierefrei) erhoben.
(2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1, für die in dieser Gebühren-verordnung, in der Anlage zu dieser Verordnung oder in einer anderen Rechtsvorschrift weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis zu 10.000 Euro erhoben werden.
(3) Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die jemand mutwillig beantragt oder erschwert, wird eine besondere Verwaltungsgebühr von 10 Euro bis 7.600 Euro erhoben, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird. Dies gilt auch für öffentliche Leistungen, für die eine Verwaltungsgebühr nicht zu erheben wäre. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Verwaltungsgebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.
(4) Die Gebührentatbestände nach der Gebührenverordnung „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ des Landratsamts Reutlingen in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Gebührenverordnung unberührt.
(5) Von der Gebührenfestsetzung in Verfahren des Asylbewerberleistungsgesetzes (AyslbLG) wird abgesehen.
(1) Wird ein Antrag auf eine öffentliche Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 10 Euro erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird von der Erhebung einer Gebühr abgesehen.
(2) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro.
(3) Für die Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 7.600 Euro erhoben. Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war, werden ebenso Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 7.600 Euro erhoben.
(4) Für die Erteilung von Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften und sonstigen allgemeinen Anordnungen werden Gebühren in Höhe von 10 Euro bis 7.600 Euro erhoben, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist.
(1) Rahmengebühren kommen insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Vorgabe eines festen Gebührensatzes nicht zu einer sachgerechten Gebührenbemessung führt, weil die unter den Gebührentatbestand zu subsumierenden öffentlichen Leistungen einzelfallbezogen eine unterschiedliche Berücksichtigung der Bestimmungsgrößen erforderlich machen.
(2) Innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens werden die Gebühren für die öffentliche Leistung nach den Grundsätzen des § 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) (zum Beispiel unterschiedliche Verwaltungskosten beziehungsweise unterschiedliche wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung) bemessen.
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Landratsamts Reutlingen über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 26. November 2020 tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Reutlingen, den 20.12.2022
gez.
Dr. Ulrich Fiedler
Landrat
Anlage zur Gebührenverordnung ab 01. Januar 2023 (PDF, nicht barrierefrei)