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01.01.2018

Satzung gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Festlegung und Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Reutlingen (Allgemeine Vorschrift)

 

Präambel


Der Landtag des Landes Baden-Württemberg hat am 11.10.2017 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) und des Finanzausgleichsgesetzes beschlossen. Die Vorgaben der Neuregelung werden in zwei Stufen umgesetzt. Stufe 1 umfasst die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2020. Während der Stufe 1 wurde die Pauschalierung der Ausgleichsleistungen des Landes zunächst verfeinert fortgeführt und um eine verpflichtende Überkompensationskontrolle ergänzt.


Stufe 2 soll mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 3 ÖPNVG gelten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ausgleichsleistungen des Landes in den Jahren 2021 bis 2023 in drei Tranchen angehoben. In Stufe 2 sollen die Ausgleichsleistungen auf eine dynamische und leistungsorientierte Basis gestellt werden, in der sich die Parameter der genannten Rechtsverordnung widerspiegeln. Derzeit wird jedoch im naldo eine neue Einnahmeaufteilung entwickelt, bei der auch die gemäß dieser Satzung auszuzahlenden Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen sind. Deshalb wird während einer Übergangszeit, längstens jedoch bis zur Anwendung des neuen Einnahmeaufteilungsverfahrens im Verkehrsverbund naldo, die Pauschalierung der Ausgleichsleistungen des Landes wie bisher fortgeführt. Zur Entlastung des Tarifs werden die an die Verkehrsunternehmen auszuzahlenden Mittel ab dem 01.01.2022 um die Mehrzuweisungen, die dem Landkreis Reutlingen für das Jahr 2022 nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG gewährt werden, erhöht.


Vor diesem Hintergrund hat der Kreistag Reutlingen aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 ÖPNVG am 29.03.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung gemäß Art 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Festlegung und Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Reutlingen (Allgemeine Vorschrift) vom 14.05.2018, zuletzt geändert am 22.05.2019, als Satzung beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Rechtsgrundlagen sind die am 03.12.2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personen-nahverkehrs (ÖPNVG) sowie das Finanzausgleichsgesetz (Landtag Drs. 16/2789 vom 11.10.2017). Mit dieser Regelung kommt der Landkreis Reutlingen (künftig: Landkreis) seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 ÖPNVG nach, eine einheitliche Regelung für die Anwendung von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr für alle Linienverkehre in seinem Gebiet festzulegen.


(2) Diese Allgemeine Vorschrift gilt für Linienverkehre nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG, die ihren Ausgangs- und Endpunkt in dem Gebiet des Landkreises haben (lokale Verkehre), für Linienverkehre, die das Gebiet des Landkreises und mindestens eines weiteren Aufgabenträ-gers innerhalb des Gebiets des Verkehrsverbundes naldo (aufgabenträgerüberschreitende Relationen) bzw. eines angrenzenden Verkehrsverbundes (verbundübergreifende Relationen) betreffen.


(3) Die Allgemeine Vorschrift regelt den Ausgleich für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die den Verkehrsunternehmen durch die Anwendung der in § 3 für den Ausbildungsverkehr festgelegten Tarifvorgaben als Höchsttarife nach Art. 3 Abs. 2 VO 1370 entsteht.


(4) Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ausgenommen ist der Schienenpersonenverkehr einschließlich Schienenersatzverkehre.


(5) Die Gruppe der Auszubildenden definiert sich gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 02.08.1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 23.03.2005 (BGBl. IS. 931, 965). Zusätzlich umfasst sie Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes und Beamtenanwärter des gehobenen Dienstes.


(6) Studierende im Sinne dieser Satzung sind im jeweiligen Semester immatrikulierte Studierende, für deren Bildungseinrichtung der Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) einen Vertrag über ein Semesterticket abgeschlossen hat.


(7) Vom Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift ausgenommen sind Verkehre, für die eine Gemeinde im Anwendungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vornimmt, wenn die Mindestrabattierung gemäß § 3 Abs. 5 und 6 der Allgemeinen Vorschrift über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sichergestellt wird (§ 16 Abs. 5 Satz 2 ÖPNVG). Die Mindestrabattierung ist sichergestellt, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine Verpflichtung zur Anwendung des jeweils geltenden Verbundtarifs enthält. Erfolgt die Direktvergabe nach dem 1. Januar 2018, sind die Verkehre ausgenommen, wenn die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die Vorgaben des Satzes 2 als Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG enthält. Die Ausnahme wirkt in diesem Fall für den in der Vorabbekanntmachung angegebenen Zeitraum. Die nach den vorstehenden Regelungen ausgenommenen Verkehre werden in der vorliegenden allgemeinen Vorschrift zur Wahrung der methodischen Konsistenz rechnerisch berücksichtigt, jedoch wird kein Anspruch auf Ausgleich über diese allgemeine Vorschrift ausgezahlt. Die Gemeinde erhält vom Landkreis eine angemessene Mittelausstattung (§ 15 ÖPNVG).


§ 2 Anwendung des Verbundtarifes 


(1) Der anzuwendende Höchsttarif ist der Tarif des Verkehrsverbundes naldo.
(2) Ein Ausgleich wird gewährt, soweit in Linienverkehren nach § 42 PBefG der Tarif des Verkehrsverbundes naldo (Verbundtarif) angewandt wird.
(3) Soweit mit Nachbarverbünden tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Ver-kehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verbundtarifes naldo.
(4) Ein Ausgleich wird weiterhin gewährt, wenn für verbundüberschreitende Relationen ein Haustarif angewandt wird und der Haustarif als Höchsttarif nach Anlage 1 anerkannt ist.
(5) Ein Ausgleich wird ferner gewährt, wenn in Linienverkehren nach § 43 Nr. 2 PBefG ein Haustarif angewandt wird und der Haustarif als Höchsttarif nach Anlage 1 anerkannt ist.
(6) Ein Ausgleich wird übergangsweise im Rahmen der Stufe 1 gewährt, wenn in Linienver-kehren nach § 42 PBefG, die innerhalb des Landkreises verkehren, Haustarife angewandt werden und diese Haustarife in Anlage 1 aufgeführt sind. Spätestens mit der Stufe 2 (vo-raussichtlich zum 01.01.2021) sind diese Tarife in den naldo-Verbundtarif zu integrieren.


§ 3 Tarifbildung und Tarifvorgaben


(1) Der maßgebliche Höchsttarif umfasst die Zeitfahrausweise im Jedermannverkehr und die rabattierten Zeitfahrausweise für die Gruppe der Auszubildenden. Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs bestehen aus Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten und Schülerjahreskarten bzw. Abo-Schülermonatskarten. Für Studierende können darüber hinaus Semestertickets angeboten werden.


(2) Die Tarifbestimmungen (einschließlich der Preise der einzelnen Fahrscheinarten) und Beförderungsbedingungen in den Fällen des § 2 Abs. 2 werden durch den Verkehrsverbund naldo festgesetzt, in den Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 durch den Verkehrsunternehmer. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Satzung zu beachten.


(3) Der Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, den maßgeblichen Höchsttarif den Anträgen auf Tarifzustimmung (§ 39 PBefG) zu Grunde zu legen. Hiervon abweichende Tarife dürfen nicht beantragt werden. Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des maßgeblichen Höchsttarifs sind dem Landkreis entsprechende Anträge oder Anzeigen auf Tarifzustimmung und Genehmigung zuvor zur Zustimmung vorzulegen.


(4) Der Verkehrsverbund naldo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.


(5) Die Rabattierung der Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs beträgt


ab 01.01.2018 mindestens 23 Prozent,
ab 01.01.2019 mindestens 24 Prozent,
ab 01.01.2020 mindestens 25 Prozent,


des Preises der jeweils in ihrem Geltungsbereich vergleichbaren Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs.


Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs des Verkehrsverbunds naldo mit einer Gültigkeit von einem Monat bzw. einem Jahr berechtigen darüber hinaus ab 13.15 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den vom Land Baden-Württemberg einheitlich für alle Schulen festgesetzten Ferientagen ganztägig zu Fahrten im gesamten Verbundraum; darüber hinaus sind solche für den Monat September ausgestellte Zeitkarten für Schüler auch im Vormonat August gültig.


(6) Die Rabattierung für ein im Verkehrsverbund naldo verbundweit gültiges Semesterticket für Studierende (Gültigkeitsdauer 6 Monate) beträgt – ausgehend von einer Realisierung über ein 2-Komponenten-Modell mit Solidaritätsbeitrag aller Studierenden – mindestens 25 Prozent der Monatszeitkarten für Jedermannverkehr der naldo-Preisstufe 2.


§ 4 Ausgleichsregelung


(1) Der Landkreis gewährt den Verkehrsunternehmen zu deren Förderung auf Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen begrenzten Ausgleich für die unge-deckten Kosten, die durch die Anwendung der Höchsttarife nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den Tarifvorgaben gemäß § 3 entstehen. Der maximale Ausgleichsbetrag wird durch die nach § 15 ÖPNVG dem Landkreis zur Verfügung stehenden Ausgleichsmittel begrenzt.


(2) Die Verteilung des Gesamtausgleichs je Linie/Linienbündel/Netz ergibt sich aus Anlage 1. Die Beträge in Anlage 1 erhöhen sich ab dem 01.01.2022 bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Satzung um die dem Landkreis Reutlingen für das Jahr 2022 nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG gewährten Mehrzuweisungen.


(3) Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie / eines Linienbündels / eines Netzes, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendermonate dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden. Erfolgt der Betreiberwechsel innerhalb eines Kalendermonats, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden.


§ 5 Neuangebote und Angebotskürzungen


(1) Werden nach dem 01.01.2018 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, sind gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche zu gewähren. Der Ausgleich bemisst sich anhand der zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine naldo-Schülermonatskarte bzw. ein naldo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 1 Abs. 1 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach Anlage 1 wird anteilig für alle Unternehmen – differenziert zwischen Zeitkarten für Auszubildende und naldo-Semestertickets – gekürzt. Ein solcher Neuverkehr hat sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen zu lassen.


(2) Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 10.12.2017 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage 1 entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 Prozent der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten.


§ 6 Überkompensationskontrolle

 

(1) Der Ausgleich steht dem Unternehmen nur in der Höhe zu, die nicht zu einer Überkompensation im Sinne Ziffer 2 Anhang VO 1370 beim Unternehmen führt. Hierzu führt das Unternehmen gegenüber dem Landkreis jährlich eine Überkompensationskontrolle durch, die den Landkreis in die Lage versetzt, die Vermeidung einer Überkompensation und die Beach-tung der landesrechtlichen Nachweispflichten zu erfüllen.


(2) Die Vermeidung einer Überkompensation ist vom Verkehrsunternehmen durch ein Testat nachzuweisen, das innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses des Unternehmens vorzulegen ist, spätestens aber bis 30.06. des zweiten auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres.


(3) Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsansprüche in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen maximal die mit dem Betrieb der Linie/des Linienbündels/des Netzes ver-bundenen Kosten und Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.


(4) Sofern die Linie/das Linienbündel/das Netz neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.


(5) Im Rahmen der Ausgleichsleistung darf dem Verkehrsunternehmen ein angemessener Gewinnaufschlag gemäß Ziffer 6 Anhang VO 1370 verbleiben. Für die beiden ersten Aus-gleichsjahre geht der Landkreis davon aus, dass eine Umsatzrendite in Höhe von 4,75 Prozent angemessen ist. Als Umsatz ist der Gesamtumsatz im Sinne der Trennungsrechnung zu verstehen, der sich zusammensetzt aus Tarifeinnahmen, Schwerbehindertenausgleichszahlungen, Zuschuss des Landkreises und sonstige Einnahmen. Ab dem dritten Ausgleichsjahr (2020) kann der Landkreis eine Überprüfung der Höhe des Gewinnaufschlages vornehmen, um sicherzustellen, dass die festgelegte Rendite marktüblich ist.


(6) Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. In besonderen Fällen kann der Verkehrsunternehmer beantragen, eine Überkompensationskontrolle über die Gesamtlaufzeit dieser Allgemeinen Vorschrift vorzunehmen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind unverzüglich zurückzuerstatten. Eine Rückzahlung des Überzahlungsbetrages ist mit 1 Prozent jährlich zu verzinsen. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der ersten Überzahlung abzustellen. Die Verzinsung ist auf den Wert der Überzahlung begrenzt. Eine Verzinsung erfolgt auch im Falle einer Verrechnung im Folgejahr. Die Rückzahlung kann in angemessenen Raten einschließlich Zinsen zurück gewährt werden.


§ 7 Antragserfordernis

 

(1) Der Ausgleich wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt ist entweder der Liniengenehmigungsinhaber oder der Betriebsführer. Im Falle von Gemeinschaftsgenehmigung erfolgt der Antrag durch eines der Unternehmen.
(3) Werden einem Unternehmen neue Liniengenehmigungen im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift für das laufende Kalenderjahr erteilt, hat das Unternehmen den Antrag auf Ausgleich spätestens einen Monat nach Genehmigungserteilung für das laufende und für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
(4) Für das erste Ausgleichsjahr müssen die Anträge bis spätestens 31.10.2018 vorliegen. Die Anträge für die folgenden Ausgleichsjahre müssen bis spätestens 31.10. des jeweiligen Antragsjahres beim Landkreis oder einer vom Landkreis benannten Stelle oder Person vorliegen (Ausschlussfristen).


§ 8 Durchführungsvorschriften


Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsansprüche nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Für die Aufstellung der Trennungsrechnung hat das Verkehrsunternehmen die Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und ggf. der noch zu erlassenden Durchführungsvorschriften des Landkreises zu beachten. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Satzung eine ergänzende Richtlinie erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben.


§ 9 Auszahlung und Kontrollrechte


(1) Die Ausgleichsmittel werden unverzüglich nach Eingang vom Land an die Verkehrsunternehmen ausbezahlt. Eine Verrechnung von Überzahlungen mit den Abschlagszahlungen des Folgejahres ist möglich.


(2) Sofern seitens des Landkreises begründete Zweifel bestehen, dass eine Überkompensation und/oder Überzahlung des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Landkreis berechtigt, einen Wirtschaftsprüfer seiner Wahl zu beauftragen, um über die vorgelegten Unterlagen hinaus auch die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen des Unternehmens einzusehen und im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift zu prüfen. Unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfungsämter.


§ 10 Umsatzsteuer


(1) Der Ausgleich erfolgt als nicht steuerpflichtiger Zuschuss. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich in der Stufe 1 als pauschalierte Werte, die sich aus Fortgeltung der Ausgleichsbeträge aus der Anwendung der ehemaligen Berechnungsformel nach § 45a PBefG ergeben haben. Die pauschalierten Werte gelten bis zur Neugestaltung der Stufe 2.


(2) Der Landkreis geht davon aus, dass der Ausgleich nach dieser Allgemeinen Vorschrift nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Der Landkreis stützt sich auf das Rundschreiben Nr. 926/2017 des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg sowie die Beschlüsse der Finanzministerkonferenz vom 23.06.1994 und der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17.11.1995, wonach davon ausgegangen werden kann, dass die für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten geregelten Vergütungszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte sich entgegen der diesbezüglichen Rechtsauffassung der Verwaltung etwas anderes ergeben, schuldet der Landkreis den Ausgleich zzgl. der Umsatzsteuer für den Geltungszeitraum seit Bestehen der Allgemeinen Vorschrift einschließlich etwaiger Verspätungszuschläge und Säumniszinsen. Die Unternehmen werden auf Aufforderung des Landkreises gegen derartige Umsatzsteuerbescheide außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Einspruchsverfahren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Landkreis im marktüblichen Umfang.


§ 11 Veröffentlichung, Datenlieferung und Inkrafttreten


(1) Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, dürfen in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung der Daten berufen.


(2) Sofern im Rahmen der Verordnung des Landes gemäß § 15 Abs. 4 ÖPNVG zur Weiterentwicklung der Höhe der Zuweisungen an die Aufgabenträger ab dem Jahr 2021 die Zuteilung dieser Mittel von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie z.B. Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig gemacht werden, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, diese Daten zu ermitteln und den Aufgabenträgern zur Verfügung zu stellen. Sofern notwendige Daten nicht termingerecht und vollständig geliefert werden, kann der Landkreis Ausgleichsansprüche, die im Rahmen dieser Satzung gewährt werden, kürzen.

(3) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2020.


(4) Die Gültigkeitsdauer dieser Satzung wird verlängert bis zum Inkrafttreten der neuen naldo-Einnahmeaufteilung, längstens jedoch bis 31.12.2024.


(5) Die Satzung wird öffentlich bekanntgemacht

 

 

 

Anlage 1 zur Satzung gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Reutlingen

 

Der Landkreis Reutlingen gewährt für die Anwendung der Tarifvorgaben gemäß § 3 Abs. 5 und Abs. 6 im naldo-Tarif für folgende Linien / Teilräume im Landkreis Reutlingen folgenden jährlichen Ausgleich:

 

Ausgleich der Tarifvorgabe nach

  § 3 Abs. 5 § 3 Abs. 6
Stadtverkehr Metzingen und dessen Umland    
Linien 197, 199, 201, 202, 203 137 708,00 Euro 3 585,00 Euro
Raum Münsingen und südlicher Landkreis    
Linien 331, 333, 335, 345 A, 345 B, 347, 7607, 7618, 7650, 7662 548 167,00 Euro 7 432,00 Euro
Raum Bad Urach und Vordere Alb    
Linien 108, 7646, 100, 172, 173 460 523,00 Euro 5 954,00 Euro
Raum Ermstal    
Linie 101, 7640 165 098,00 Euro 4 766,00 Euro
Raum St. Johann    
Linien 7643, 7644, 7652 432 958,00 Euro 7 038,00 Euro
Stadtverkehr Reutlingen (einschließlich Anliegergemeinden)    
Linien 1, 2, 3, 31, 41, 5, 6, 7, 71, 8, 81, 9, 10, 11 1 235 014,00 Euro 261 836,00 Euro
Umland von Reutlingen    
Linie 111, 155, 7601, 7605, 7611 121 658,00 Euro 7 986,00 Euro
Raum Pliezhausen/Walddorfhäslach (außerhalb Stadtverkehr)    
Linien 33, 105, 300 33 162,00 Euro 841,00 Euro
Schülerlinien zur FES, FKS und zur Gewerbl. Schule Metzingen    
Linien zur FKS, zur FES und zur Gewerbl. Schule Metzingen 260 504,00 Euro 0,00 Euro
Regiobuslinie eXpresso    
Linien X3 8 625,00 Euro 2 062,00 Euro
Weitere Regionalbuslinien    
Linien 400, 102, 7606, 7635 955 756,00 Euro 23 147,00 Euro
Summe: 4 359 173,00 Euro 324 647,00 Euro
  Gesamt 4 683 820,00 Euro

 

Der Landkreis Reutlingen gewährt für die Anwendung der Tarifvorgaben gemäß § 3 Abs. 5 im Haustarif für folgende Linien im Landkreis Reutlingen folgenden jährlichen Ausgleich (nur nachrichtlich; in den o.g. Beträgen sind diese Beträge für Haustarife bereits enthalten)

 

Haustarife  
Linien 335, 7606 und  
Schülerlinie zur Gewerbl. Schule Metzingen 39 029,00 Euro
Summe Haustarife: 39 029,00 Euro