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01.02.2023

Tarifordnung für die Benutzung kreiseigener Einrichtungen - Schulen und Kreismedienzentren -, für die Dienstleistungen des Kreisforstamtes als Untere Forstbehörde und der kommunalen Holzverkaufsstelle


gültig ab 01.02.2023


A. Allgemeine Geschäftsbedinungen

 

I. Allgemein

 

  1. Für die Inanspruchnahme und Dienstleistungen kreiseigener Einrichtungen erhebt der Landkreis privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe nachstehenden Verzeichnisses (PDF, nicht barrierefrei).
     
  2. Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich erhoben.
     
  3. Der Schuldner hat die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Das Landratsamt kann schriftliche Auskunft verlangen.
     
  4. Das Entgelt wird zur Zahlung fällig mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner. Die Leistung des Landkreises kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Vorschuss oder Sicherheit geleistet wird.
     
  5. Soweit im Verzeichnis nichts anderes gesagt ist, sind mit dem Entgelt auch die dem Landkreis erwachsene Auslagen abgegolten.

 

II. Benutzung kreiseigener Einrichtungen

 

  1. Soweit das Entgelt innerhalb eines Rahmens festzusetzen ist, bemisst sich seine Höhe nach dem persönlichen und sächlichen Aufwand sowie nach dem Umfang der Inanspruchnahme.

 

III. Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Kreisforstamtes als Untere Forstbehlrde und der kommunalen Holzverkaufsstelle

 

  1. Der Mehrbelastungsausgleich wird gemäß der Körperschaftswaldverordnung bei der Rechnungsstellung für die Dienstleistung der Unteren Forstbehörde berücksichtigt.

 

B. Verzeichnis

 

siehe Tabellen:

 Tarifordnung (PDF, nicht barrierefrei)