Aufgrund der §§ 3 und 34 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.06.1987 (GBl. Seite 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.04.2023 (GBl. S. 137, 139), hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 17.07.2024 folgende Satzung über eine Vertretungszulage für Beamte nach § 62a Landesbesoldungsgesetz, beschlossen:
Der Landkreis Reutlingen gewährt den bei ihm tätigen Beamtinnen und Beamten eine Zulage nach § 62a Landesbesoldungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(1) Werden einer Person im Beamtenverhältnis kommissarisch Aufgaben eines höherwertigen Amtes mit Vorgesetztenfunktion übertragen, so erhält diese ab einer bestimmten Mindestdauer der Ausübung eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage.
(2) Als höherwertiges Amt gilt eine Stelle, die eine höhere Bewertung als die derzeitige Stelle der vertretenden Person aufweist und mindestens auf der Hierarchieebene Amtsleitung angesiedelt ist.
(1) Die Zulage wird ab dem zweiten Kalendermonat, der auf den Monat der Aufgabenübertragung folgt, gewährt. War die beamtete Person zuvor Stellvertreterin oder Stellvertreter der zu vertretenen Person, wird die Zulage hiervon abweichend ab dem dritten Kalendermonat, der auf den Monat der Aufgabenübertragung folgt, gewährt.
(2) Die Zulage kann höchstens für eine ununterbrochene Dauer von fünf Jahren gezahlt werden.
(3) Für die Vertretung einer Beschäftigtenstelle kommt die Gewährung einer Vertretungszulage nicht in Betracht, da eine Beschäftigtenstelle kein höherwertiges Amt im Sinne von § 62a Absatz 1 LBesGBW darstellt.
(1) Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Beträgen des § 62 a Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie kann jedoch nicht höher sein als der Betrag, den die vertretende Person erhalten würde, wenn sie das höherwertige Amt übertragen bekommen würde.
(2) Wird die Vertretungsaufgabe nur für einen Teil der Arbeitszeit übertragen, verringert sich die Zulage entsprechend.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.