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Geschäftsordnung

Präambel

Erfolgreiche Inklusion ist erst dann gegeben, wenn der Zugang und die Teilhabe von Menschen mit Handicaps an Regelangeboten und -leistungen barrierefrei genauso möglich ist wie nicht behinderten Menschen. Um dies zu garantieren, müssen Barrieren und Benachteiligungen, die Menschen mit Handicaps in ihrem Alltag erfahren, abgebaut und Zugangschancen verbessert werden. Inklusion ist dabei nicht nur eine Aufgabe des Sozialsystems und seiner Einrichtungen sondern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Mit dem Modellprojekt Inklusionskonferenz möchte der Landkreis Reutlingen zusammen mit seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie allen anderen relevanten Akteuren weiter auf dem Weg voranschreiten, die Ziele der UN-Behindertenrechts-Konvention auf kommunaler Ebene umzusetzen. Ein besonderes Augenmerk auf dem Weg zum barrierefreien Landkreis gilt dabei von Beginn an der Beteiligung von Menschen mit Handicaps, Angehörigen und Selbsthilfegruppen als Experten aus eigener Erfahrung.

Die Inklusionskonferenz gibt sich für ihre Arbeit folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Zweck und Gegenstand der Inklusionskonferenz

Die Inklusionskonferenz vernetzt unterschiedliche Akteure und Arbeitsebenen im Rahmen eines strukturierten Entwicklungsprozesses auf dem Weg zum inklusiven Landkreis Reutlingen. Sie ist in diesem Sinne eine Diskussions- und Kommunikationsplattform, die Inklusionsfragen auf der Basis fundierter Planungsgrundlagen aufgreift, Lösungsmöglichkeiten erarbeitet und abstimmt sowie bei Bedarf deren Umsetzung begleitet.

§ 2 Leitung und Vertretung der Inklusionskonferenz

(1) Die Leitung der Inklusionskonferenz liegt beim Landrat des Landkreises Reutlingen als Vorsitzendem und dem von der Inklusionskonferenz bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Vorsitzenden vertreten die Inklusionskonferenz nach außen.

Anmerkung: Aufgrund der einfacheren Lesbarkeit wird gegebenenfalls auf eine geschlechterneutrale Differenzierung verzichtet. Die Begriffe gelten daher im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich immer für beide Geschlechter. Unabhängig von der inhaltlichen Gestaltung sei vorausgesetzt, dass beide Geschlechter selbstverständlich als gleichwertig erachtet werden.

§ 3 Mitgliedschaft in der Inklusionskonferenz

(1) Die Inklusionskonferenz setzt sich aus Mitgliedern insbesondere folgender Bereiche zusammen:

1.    Landratsamt Reutlingen

2.    Große Kreisstädte

3.    Städte und Gemeinden

4.    Kreistag

5.    Kirchen

6.    Selbsthilfeorganisationen

7.    Staatliches Schulamt

8.    Wohnbau

9.    Wirtschaft

10.  Sozialversicherungsträger

11.  Kultur-Freizeit-Sport

12.  Liga der freien Wohlfahrtsverbände / Gremien der Eingliederungshilfe

Die genauen Regelungen zur Zusammensetzung der Inklusionskonferenz können dem Anhang zur Geschäftsordnung entnommen werden.

(2) Für den Verhinderungsfall wird für jedes Mitglied ein Stellvertreter benannt.

(3) Die Mitglieder verfügen über Entscheidungskompetenz und sollen sich zu den Themen für ihren Verantwortungsbereich verbindlich äußern können.

(4) Im Verhinderungsfall sind die Mitglieder für die rechtzeitige Information ihrer Stellvertreter und der Geschäftsstelle verantwortlich.

(5) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder beschließt die Inklusionskonferenz mit einer erforderlichen Mehrheit von 2/3 der Stimmen.  Hierbei ist die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Inklusionskonferenz entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle aus der Inklusionskonferenz austreten.

(7) Die Mitglieder verpflichten sich, die Geschäftsstelle der Inklusionskonferenz bei der Erstellung von Informationsgrundlagen und Materialien und bei der Berichterstattung zu unterstützen.

§ 4 Einrichtung eines Beirats „Selbsthilfe“

(1) Die Inklusionskonferenz richtet einen Beirat „Selbsthilfe“ ein.

(2) Der Beirat „Selbsthilfe“ berät den Vorsitzenden und die Geschäftsstelle der Inklusionskonferenz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Dem Beirat „Selbsthilfe“ gehören Experten aus eigener Erfahrung (Personen mit eigenem Handicap / Vertreter der Angehörigen-Selbsthilfe) aus den Bereichen Körper-/Mehrfachbehinderung, geistige Behinderung, psychische Beeinträchtigung, Sehbehinderung und Hörschädigung sowie Autismus an. Für jeden Bereich können bis zu 3 Vertreter benannt werden.

(4) Über die Beteiligung weiterer Selbsthilfeorganisationen entscheidet die Inklusionskonferenz mit einer erforderlichen Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

§ 5 Geschäftsstelle

(1) Beim Landratsamt Reutlingen ist eine Geschäftsstelle „Inklusionskonferenz“ eingerichtet. Die Finanzierung der Geschäftsstelle erfolgt über das Landratsamt Reutlingen.

(2) Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
 

Inhaltliche Koordination und fachliche Begleitung des Gesamtprozesses

Organisation, Vor- und Nachbereitung sowie Dokumentation der Sitzungen der Inklusionskonferenz

Protokollierung der Sitzungen der Inklusionskonferenz (Schriftführer)

Organisation und inhaltliche Begleitung der Arbeitsgruppen

Zusammenführung der Ergebnisse aus den einzelnen Arbeitsgruppen und -ebenen

Schnittstelle zu wissenschaftlicher Begleitung und Forschung

Moderations- und Koordinationsaufgaben

Öffentlichkeitsarbeit

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Einmal im Jahr soll zu einer themenbezogenen Öffentlichkeitsveranstaltung eingeladen werden.

(2) In der Öffentlichkeitsveranstaltung wird über Arbeit und Ergebnisse der Inklusionskonferenz berichtet und der Austausch sichergestellt. Zudem werden Anregungen aus dem Plenum für die weitere Arbeit entgegengenommen.

§ 7 Arbeitsweise der Inklusionskonferenz

(1) In der Inklusionskonferenz werden Handlungsempfehlungen erarbeitet und ausgesprochen. Entscheidungen werden hierbei nach dem Konsensprinzip getroffen. Ausgesprochene Handlungsempfehlungen werden durch die Mitglieder der Inklusionskonferenz in die eigenen Zuständigkeitsbereiche eingebracht.

(2) Wesentliches Instrument der Inklusionskonferenz sind turnusmäßige Sitzungen. In den Sitzungen wird bestimmt, welche Handlungs- und Themenfelder aufgegriffen und bearbeitet werden sollen. Zur Bearbeitung der Handlungs- und Themenfelder werden durch die Inklusionskonferenz Arbeitsgruppen eingesetzt.

(3) In die Arbeitsgruppen sollen jeweils Experten eingebunden sein, die in der Lage sind, notwendige Bedarfe zu ermitteln und Grundlagen für Handlungsempfehlungen durch die Inklusionskonferenz kompetent und mit Blick auf deren Auswirkungen vorzubereiten. Soweit notwendig, kann bei Bedarf eine externe Unterstützung herangezogen werden.

§ 8 Sitzungen der Inklusionskonferenz

(1) Die Leitung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen der Inklusionskonferenz sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Weitere Sitzungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3) Jede Sitzung der Inklusionskonferenz hat ein zentrales Thema. In den Sitzungen wird ein Bericht über den Umsetzungsstand beschlossener Handlungsempfehlungen vorgelegt.

(4) Die Einladung soll unter Angabe der Tagesordnung durch die Geschäftsstelle spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Der Einladung sind ggf. entsprechende Beratungsunterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen.

(5) In Abstimmung mit dem Vorsitzenden können externe Sachverständige ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Inklusionskonferenz hinzugezogen werden.

(6) Vorschläge zur Tagesordnung sind, mit einer Darstellung des Sachverhaltes und Begründung versehen, spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(7) Die Inklusionskonferenz tagt öffentlich. Bei Bedarf entscheidet der Vorsitzende über die Frage der Nichtöffentlichkeit.

(8) Über die Sitzungen fertigt die Geschäftsstelle Niederschriften an. Diese werden vom Vorsitzenden (§ 2 Abs. 1) der jeweiligen Sitzung und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Geschäftsstelle versendet die Sitzungsprotokolle an die Mitglieder der Inklusionskonferenz. Die Sitzungsprotokolle werden von diesen in der folgenden Sitzung genehmigt.

§ 9 Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1) Die Inklusionskonferenz ist ein auf Konsens angelegtes Gremium. Die von ihr zu fassenden Beschlüsse sollen deshalb möglichst einvernehmlich getroffen werden. Die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Gewährleistungsträger für deren Aufgabenbereiche bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Inklusionskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme.

§ 10 Selbstverpflichtung

(1) Die Mitglieder der Inklusionskonferenz sind für die zeitnahe Weiterleitung der Ergebnisse  und für die Kommunikation dieser Ergebnisse in ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich.

(2) Sie unterstützen die Arbeit der Geschäftsstelle nach ihren Möglichkeiten und bringen ihr Expertenwissen und ggf. vorhandenes Datenmaterial (unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen) ein.

(3) Die Mitglieder der Inklusionskonferenz setzen sich im Rahmen ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten für die Umsetzung verabschiedeter Handlungsempfehlungen ein und nutzen innerhalb ihrer Institutionen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten  zur Realisierung beschlossener Maßnahmen.

§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung

Die Änderung der Geschäftsordnung der Inklusionskonferenz bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung mit Anhang tritt mit Beschluss der Inklusionskonferenz am 20.05.2014 in Kraft.

Anhang zur Geschäftsordnung der Inklusionskonferenz im Landkreis Reutlingen:

Regelungen zur Zusammensetzung der Inklusionskonferenz

Das Landratsamt Reutlingen wird durch den Landrat, den Sozialdezernenten, den Ordnungsdezernenten, den Behindertenbeauftragten und den Leiter der Geschäftsstelle Inklusionskonferenz vertreten.

Die Großen Kreisstädte benennen je 1 Mitglied, die Städte und Gemeinden benennen 3 Mitglieder.

Von Seiten des Kreistags wird je Fraktion/Gruppierung 1 Mitglied benannt.

Die evangelische und katholische Kirche benennen je 1 Mitglied.

Zur Vertretung der Selbsthilfeorganisationen benennt das Forum Selbsthilfegruppen ein Mitglied, vom Beirat „Selbsthilfe“ werden 2 Mitglieder mit eigenem Handicap und 1 Mitglied aus dem Bereich der Angehörigen-Selbsthilfe benannt.

Das Staatliche Schulamt benennt ein Mitglied.

Die Bereiche Wohnbau und Wirtschaft sind jeweils durch 2 Mitglieder vertreten.

Die Sozialversicherungsträger werden durch 3 Mitglieder vertreten.

Der Bereich Kultur/Freizeit/Sport ist durch 2 Mitglieder vertreten.

Die Liga der freien Wohlfahrtsverbände, das Forum Eingliederungshilfe, das Steuerungsgremium GPV und die Behindertenliga benennen je 1 Mitglied.