Der Landkreis Reutlingen erstattet nach Maßgabe seiner Satzung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten den Schulträgern, den Schulen, Eltern und Schülerinnen und Schülern die notwendigen Beförderungskosten zur Schule.
Dabei können
Sonderbeförderung
Die Schulträger sind für die Organisation und Durchführung der Schülerbeförderung verantwortlich und können Sonderbeförderungen von Schülern zu den Schulen in ihrer Trägerschaft einrichten.
Der Schulträger trifft dabei notwendige Vorkehrungen zur Beförderung von Schülern mit Handicaps (siehe hierzu auch Rundschreiben des Landkreistages Baden-Württemberg Nr. 734/2009 vom 14. August 2009) und kann eigene Beförderungsverträge mit Beförderungsunternehmen über Sonderbeförderungen abschließen.
Der Landkreis Reutlingen unterstützt die betroffenen Schulträger und erstattet ihnen nach Maßgabe der Satzung über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten die Kosten für die Sonderbeförderung zu ihren SBBZ Sonderschulen, ihren SBBZ Sonderschulkindergärten, zu ihren Grundschulförderklassen und bei inklusiver Beschulung an Regelschulen.
Haben Schülerinnen und Schüler keine Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule zu gelangen, können ihnen die Fahrtkosten mit dem PKW zur Schule auf Antrag erstattet werden.
Zu Beginn des Schuljahres ist hierfür von den Schülerinnen und Schülern ein Antrag auf Kostenzusage des Landkreises für den Einsatz ihres PKWs zu stellen. Ausführliche Verfahrenshinweise und Anträge sind im Schulsekretariat erhältlich.