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Notfallplan für Palliativpatientinnen und Palliativpatienten

Der wichtigste Grundsatz palliativer Arbeit lautet: Der Wille der Betroffenen steht im Mittelpunkt des Handelns der beteiligten Personen.

Bedeutung des Notfallplans – Ziel der Notfallplanung

Der Notfallplan in der Palliativversorgung ist ein Instrument der Vorsorgeplanung, um in Krisensituationen Wünsche und Bedürfnisse des schwerstkranken, sterbenden Menschen bestmöglich berücksichtigen zu können. Er ist eine Ergänzung zur Patientenverfügung; im Notfallplan kann sehr konkret benannt werden, was beim möglichen Eintreten einer Krise am Lebensende an medizinischen Maßnahmen von den Beteiligten getan beziehungsweise unterlassen werden soll.

Vorausschauende Notfallplanung ermöglicht, die Planung für eine lebensbedrohliche Krise schon vor der Krise soweit vorzubereiten, dass in der Krise alle Beteiligten wissen, was die erkrankte Person will, was ihr guttut und was nicht. Dies gibt allen Beteiligten Handlungssicherheit. Liegt ein Notfallplan vor, kann zum Beispiel eine Ärtzin oder ein Arzt im Notdienst beziehungsweise eine Notärztin oder ein Notarzt sofort feststellen, ob der Patient noch intensivmedizinische Maßnahmen wünscht beziehungsweise ins Krankenhaus möchte oder nicht.

Erstellung des Notfallplans – das Gespräch

Für die Klärung des Behandlungswunsches eines betroffenen Menschen in der letzten Lebensphase ist eine gute Kommunikation die wichtigste Voraussetzung. Der Notfallplan wird deshalb, bevor eine Krisensituation eintritt, im gemeinsamen Gespräch mit den beteiligten Pflegefachkräften, der Hausärztin oder dem Hausarzt und – wenn dies möglich ist – mit der oder dem Betroffenen erstellt. Die Teilnahme von Angehörigen beziehungsweise nahen Bezugspersonen an diesem Gespräch ist hilfreich. Kann die betroffene Person ihren Willen nicht mehr selbst äußern, zum Beispiel aufgrund einer Demenzerkrankung, geht es um Klärung des mutmaßlichen Willens der beziehungsweise des Erkrankten.

Sie als Angehörige können dabei wesentliche Informationen über die Gewohnheiten, Ängste und Wünsche des erkrankten Angehörigen sowie über dessen Einstellungen zum Lebensende beitragen. Darüber hinaus können Beobachtungen der beteiligten Fachkräfte, insbesondere der Pflegekräfte, der Hausärztin oder des Hausarztes, gegebenenfalls der Mitarbeitenden des Hospizdienstes, hilfreich sein, um den Willen der oder des Erkrankten bestmöglich zu berücksichtigen.

Ist die oder der Erkrankte nicht mehr selbst einwilligungsfähig, müssen die rechtlichen Vertreterinnen und -vertreter (Bevollmächtigte, Betreuende) an der Erstellung des Notfallplans mitwirken.

Was zu wissen wichtig ist

  • Der Notfallplan kann nur mit Beteiligung einer Ärztin oder eines Arztes erstellt werden. Nur eine Ärztin oder ein Arzt kann die betroffene Person beziehungsweise deren rechtliche Vertretung über die Konsequenzen der Festlegungen im Notfallplan aufklären.
  • Ob ein Notfallplan erstellt werden soll, liegt in der Entscheidung der oder des Erkrankten beziehungsweise – wenn die betroffene Person nicht mehr einwilligungsfähig ist – in der Entscheidung der rechtlichen Vertretung. Wir empfehlen eine vorausschauende Notfallplanung, weil das Gespräch zwischen den Beteiligten und die rechtzeitige Planung ermöglicht, dass der Wille des erkrankten Angehörigen für die letzte Lebensphase bestmöglich umgesetzt werden kann.
  • Die Festlegungen im Notfallplan können jederzeit geändert werden, wenn dies der oder dem Betroffenen selbst beziehungsweisen dessen rechtlichen Vertretung gewünscht wird.

Wenn Sie an der Erstellung des Notfallplans interessiert sind oder Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an die Pflegefachkräfte in Ihrer Pflegeeinrichtung beziehungsweise an die Pflegefachkräfte Ihres ambulanten Pflegedienstes.