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Chancen-Aufenthaltsrecht für Geduldete

Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Chancen-Aufenthaltsrecht für Geduldete.

Menschen, die am 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren geduldet in Deutschland leben, sollen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Das „Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts“ wird am 31.12.2022 in Kraft treten.
 
Ziel des damit eingeführten § 104c AufentG Chancen-Aufenthaltsrechts soll es sein, Menschen, die über ihre lange Aufenthaltszeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgebaut haben, die Chance auf einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu geben. Diese Personen können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhalten. Nach 18 Monaten wird diese Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht verlängert, sondern soll zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Personen nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG führen.
 
Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht in einen anderen Aufenthaltstitel außer § 25a oder § 25b AufenthG nicht möglich ist. Sie müssen also in jedem Fall nach 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unten.

Die Rechtsgrundlagen können Sie hier nachlesen: 

Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, wenn Sie

  • derzeit in Besitz einer Duldung sind,
  • am 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben,
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
  • nicht straffällig geworden sind (ausgenommen sind Verurteilungen zu einer geringeren Strafe) und
  • nicht wiederholt Falschangaben zu Ihrer Identität gemacht und hierdurch eine Abschiebung verhindert haben.

Außerdem können Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, wenn Sie geduldeter Ehegatte, Lebenspartner oder Kind einer Person sind, der ein Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt wird und Sie mit dieser Person gemeinsam in einem Haushalt zusammenleben.

Wenn Sie im Landkreis Reutlingen, nicht aber im Stadtgebiet der Städte Reutlingen und Metzingen leben, können Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht folgendermaßen beantragen:
 
Senden Sie eine E-Mail an unser Team (asylrecht@kreis-reutlingen.de)
Darin sollten Sie folgende Informationen angeben:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Beschreiben Sie in Ihren Worten, dass Sie einen Aufenthaltstitel beantragen und zu welchem Zweck. Dies kann beispielsweise folgendermaßen lauten:
„Ich besitze derzeit eine Duldung und beantrage hiermit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und wenn es möglich ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG.“

Bitten hängen Sie der E-Mail zusätzliche Nachweise im PDF-Format an, sofern Sie diese haben:

  • Schul-/Ausbildungs-/Studienabschluss
  • Sprachkenntnisse
  • Orientierungskurs
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Schulbescheinigungen der schulpflichtigen Kinder
  • ehrenamtliches Engagement

 Wir prüfen dann für Sie, ob Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder sogar direkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erteilt werden kann.
 
Bitte beachten Sie: Nach § 82 Abs.1 AufenthG sind ausländische Personen verpflichtet, ihre Belange und für ihre günstigen Umstände - soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind - unter Angaben nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über ihre persönlichen Verhältnisse (…) unverzüglich beizubringen.
 
Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten, Ihrer Ehegattin oder dem Lebenspartner, der Lebenspartnerin und/oder (minderjährigen) Kindern zusammenleben, ist es am besten, wenn Sie den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemeinsam stellen.

  1. Der formfreie Antrag muss von dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder von einer bevollmächtigter Person per E-Mail gestellt werden. 
  2. Die Ausländerbehörde prüft, ob ein Aufenthaltsrecht nach § 104c, § 25a oder § 25b erteilt werden kann. Wenn Unterlagen fehlen oder Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt sind, kommt die Ausländerbehörde auf den Antragsteller oder die Antragstellerin zu.
  3. Wenn die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen, meldet sich die Ausländerbehörde bei dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit einem Terminvorschlag.
  4. Der Antragsteller oder die Antragstellerin stellt sich persönlich vor. Dazu gehören die Abgabe von einem biometrischen Lichtbild und Fingerabdrücken für die Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Hinweise zu § 25a oder § 25b AufenthG.
  5.  Sobald der elektronische Aufenthaltstitel bestellt und von der Bundesdruckerei an die Ausländerbehörde geliefert wurde, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei oder eine E-Mail von der Ausländerbehörde. Nun kann über die Homepage ein Abholungstermin gebbucht und der elektronische Aufenthaltstitel abgeholt werden.

Bis über Ihren Antrag entschieden wurde, bleiben Sie weiterhin geduldet.

An Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und Ihrer Duldung ändert sich durch den Antrag zunächst nichts. Sie müssen daher auch weiterhin die Duldung rechtzeitig (circa zwei Wochen vor Ablauf) in Ihrer Ausländerbehörde abgeben, damit wir diese verlängern können.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, § 25a (für gut integrierte Jugendliche oder Heranwachsende) oder § 25b AufenthG (bei nachhaltiger Integration) bekommen, geben Sie bei Ihrer Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde einfach Ihre damit veraltete Duldung ab.

Nein, das ist nicht möglich.
 
Der Antrag löst keine Fiktionswirkung aus, denn § 81 Abs.3 AufenthG setzt für eine Fiktionswirkung einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Weil der Aufenthalt mit einer Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt, kann auch keine Fiktionswirkung entstehen.

Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei. Für alle anderen Personen betragen die Kosten pro Person 100 Euro, so § 45 Nr.1 AufenthV.

Sie haben grundsätzlich drei Jahre Zeit für die Antragstellung. Die Neuregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts tritt drei Jahre nach Inkrafttreten wieder außer Kraft. So wird Personen, die zum Stichtag (31.10.2022) die Antragsvoraussetzungen erfüllen, unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden ausreichend Gelegenheit gegeben werden, die erforderlichen Anträge zu stellen.

Ja, denn 18 Monate ab Antragstellung sind nicht viel Zeit, um die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Bleiberecht zu erfüllen.

Es kann daher sinnvoll sein, sich zuerst beraten zu lassen, um den 18-monatigen Chancen-Aufenthalt bestmöglich zu nutzen. Eine Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn

  • Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen,
  • Sie zum Arbeiten noch eine Weiterbildung benötigen oder
  • Sie eine Beschäftigung, einen Ausbildungsplatz oder einen Praktikumsplatz suchen.

 Einen Termin für eine Beratung können Sie über die Onlineterminvergabe buchen. Für die Beratung ist das Team „Asyl und humanitäres Aufenthaltsrecht“ zuständig.

Ja, das dürfen Sie und das ist sogar vom Gesetzgeber erwünscht.
Damit können Sie für eine Lebensunterhaltssicherung sorgen, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG eine Voraussetzung ist.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis können Sie Leistungen bei dem zuständigen Jobcenter beantragen. Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert sich auch Ihr Krankenversicherungsschutz.
 
Es kann außerdem ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen wie zum Beispiel das Kindergeld, Kinderzuschuss, Unterhaltsvorschuss oder Elterngeld entstehen.
Für sämtliche Fragen zu Ihren Leistungsansprüchen, sollten Sie sich an den jeweils zuständigen Leistungsträger direkt wenden.

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG nach 18 Monaten mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht

Nach Ablauf des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts müssen Sie

  • den Lebensunterhalt von sich und Ihrer Bedarfsgemeinschaft durch eine Beschäftigung überwiegend sichern können,
  • über Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland
  • und über mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 verfügen.
  • Ihre Identität nachweisen können oder Ihrerseits alles unternommen haben, um die Identität nachzuweisen.

Zudem müssen Sie weiterhin die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrechts erfüllen (siehe oben). Sie sollten also weiterhin ununterbrochen im Bundesgebiet wohnen (Urlaube im Ausland und sonstige Kurzaufenthalte sind unschädlich) und auch weiterhin nicht straffällig werden.
 
Zögern Sie nicht, die Kollegen vom Sachgebiet „Asyl und humanitäres Aufenthaltsrecht“ in der Ausländerbehörde zu fragen, welche Voraussetzungen in Ihrem Fall für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG fehlen.

Eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts ist nicht möglich, Sie erhalten wieder eine Duldung.

Für eine überwiegende Sicherung müssen Sie mindestens 51 Prozent Ihres Bedarfs durch eine Erwerbstätigkeit sichern. Sozialleistungen, die max. 49 % Ihres Bedarfs sichern, und Wohngeld stehen einem Aufenthaltstitel also nicht entgegen.
Bitte beachten Sie: Bei dieser Berechnung kann das Kindergeld nicht berücksichtigt werden!
 
Sie müssen den Unterhalt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
 
So lange Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befinden, schließt der Bezug öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung können über einen Orientierungskurs, den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden. Der Test kann auch ohne Teilnahme an einem Orientierungs- oder Integrationskurs abgelegt werden.

Auch wenn Sie einen Abschluss an einer deutschen Hauptschule oder vergleichbaren oder höheren allgemeinbildenden Schule oder einen Ausbildungsabschluss erworben haben, können Sie die erforderliche Voraussetzung erfüllen.

Sprachnachweise werden in der Regel durch ein Zertifikat nachgewiesen. Das Zertifikat erhalten Sie durch eine standardisierte Sprachprüfung. Weil gemäß § 25b Abs.1 S.2 Nr.4 AufenthG die mündlichen Sprachkenntnisse entscheidend sind, sind auch andere Nachweise denkbar. Das könnten zum Beispiel ein vierjähriger erfolgreicher Besuch einer deutschsprachigen Schule oder eine in Deutschland abgeschlossene Ausbildung oder sonstige Nachweise hinreichender mündlicher Sprachkenntnisse sein.
 
Für Analphabeten und Personen, die noch nie eine Schule besucht haben, werden durch das BAMF besondere Integrationskurse und Alphabetisierungskurse angeboten, die unter anderem auf die Erreichung des Sprachniveaus A2 abzielen.

Hier finden Sie Informationen zum Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs (Link).

In Deutschland besteht für jeden Ausländer eine Passpflicht gemäß § 3 AufenthG. Diese Passpflicht ist grundsätzlich zu erfüllen. Einen Pass können Sie in aller Regel in der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates beantragen und erhalten.
Mit einem gültigen Reisepass gilt Ihre Identität als geklärt.
 
Wenn die Beschaffung eines Reisepasses in Ihrem speziellen Fall nicht zumutbar ist, sollten Sie dringend andere geeignete amtliche (Identitäts-)Dokumente des Herkunftsstaates mit Lichtbild beschaffen (zum Beispiel Personalausweis, Identitätskarte, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass). Amtliche Dokumente ohne Lichtbilder können beispielsweise Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, teilweise auch Tauf- oder Schulzeugnisse/-bescheinigungen sein.
 
Kommen Sie gerne auf die Mitarbeiter in der Ausländerbehörde zu, wenn Sie Fragen haben, wie in Ihrem speziellen Fall die Identität geklärt oder ein Reisepass beschafft werden kann.