Die Ausländerbehörde berät und entscheidet über alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Landkreis Reutlingen (Ausnahme: Stadtgebiete Reutlingen und Metzingen).
Die Beratungen und Entscheidungen umfassen
Die Abholung von Aufenthaltstiteln ist vorübergehend wieder ohne Termin zu folgenden Zeiten möglich:
Wenn Sie nicht selbst Ihren Aufenthaltstitel abholen, können Sie anderen volljährigen Personen (zum Beispiel Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin) eine Vollmacht dafür ausstellen.
Dokumente wie die Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung verlieren alle paar Monate Ihre Gültigkeit. Deshalb bitten wir Sie, diese frühzeitig an uns zu übersenden oder in den Briefkasten in der Haydnstraße 5-7 in Reutlingen einzuwerfen. Sie können das Dokument auch in unseren Briefkasten vor dem Wartebereich in der Ausländerbehörde einwerfen. Das verlängerte Dokument senden wir dann per Post an Sie zurück.
Wir haben zwei Sachbearbeiter-Teams:
Welches Team für Ihren Termin zuständig ist, richtet sich nach dem Paragraph Ihres Aufenthaltsrechts. Auf Ihrem Aufenthaltstitel steht der Paragraph auf der Vorderseite.
Bitte buchen Sie Ihren Termin unbedingt bei dem für Sie zuständigen Team.
Wichtige Hinweise für Familien und Inhaber familiärer Aufenthaltserlaubnisse:
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28, 30, 32, 33 AufenthG? Dann kommt es darauf an, welchen Status der Ehegatte / die Ehegattin oder die Eltern haben. Das Team, das für Ehegatten / Ehegattinnen oder Eltern zuständig ist, ist für die gesamte Familie zuständig.
Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen möchten eine ausländische Fachkraft nach Deutschland holen?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht ab 01.03.2020 ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten die Einreise nach Deutschland unter drei Bedingungen:
Hinweis: Zur Durchführung des oben genannten Verfahrens kann das sogenannte beschleunigte Verfahren durchgeführt werden. Dafür gibt es die folgenden Voraussetzungen:
Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren gibt es auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Grundsätzlich genießen EU-Bürger Freizügigkeit, das heißt, das Recht auf freie Einreise und unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet. Voraussetzung dafür ist, dass ein gesicherter Lebensunterhalt und ein Krankenversicherungsschutz vorliegen.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/38/EG in deutsches Recht wurde die Aufenthaltserlaubnispflicht für EU-Bürger abgeschafft.
Unionsbürgern und deren Familienangehörigen wird keine Bescheinigung über die bestehende Freizügigkeit ausgestellt.
Familienangehörige aus Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) erhalten eine Aufenthaltskarte im Scheckkartenformat.
Zum 31.01.2020 trat das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus.
Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Homepage übersichtliche Regelungen zu den Aufenthaltsrechten britischer Staatsangehöriger nach dem Austrittsabkommen bereit gestellt. Die Informationen in englischer Sprache stehen ebenfalls zur Verfügung.
Informationen für türkische Arbeitnehmerinnen und -nehmer finden sich auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Das Auswärtige Amt hat auf seiner Webseite Informationen für evakuierte afghanische Ortskräfte und deren Familien sowie afghanische Personen zusammengestellt, die nach Deutschland einreisen wollen. Dort werden eine Vielzahl an Fragen rund um das Thema afghanische Ortskräfte, Evakuierung, Familiennachzug und weitere beantwortet.
Das Auswärtige Amt hilft Ihnen bei Ihren Fragen weiter. Sie können dazu das Kontaktformular des Auswärtigen Amtes nutzen.
Auf der Unterseite finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Chancen-Aufenthaltsrecht.
Weitere Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie auf der Unterseite.