Kurzer Einleitungstext
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs.1 AufenthG, die bis zum 04.03.2024 gültig ist, erhalten eine automatische Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zum 04.03.2025. Die Europäische Union hat die entsprechende Richtlinie bis zum 04.03.2025 verlängert. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat durch eine Verordnung die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG geregelt.
Dies bedeutet, dass ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert wird. Die Aufenthaltskarte bleibt also gültig, auch wenn das aufgedruckte Datum (04.03.2024) abgelaufen ist.
Wir weisen darauf hin, dass betroffene Personen keinen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen müssen. Termine bei der Kreisausländerbehörde sind dafür ebenfalls nicht notwendig und stehen auch nicht zur Verfügung. Dieses unbürokratische Verfahren soll keinerlei Nachteile für die betroffenen Personen bewirken. Ihnen können weiterhin Sozialleistungen gewährt werden. Auch können sie weiterhin mit der abgelaufenen Karte einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Wenn Arbeitgeber deshalb sicher gehen möchte, dass die weitere Beschäftigung rechtmäßig ist, dürfen sie sich gerne hier an uns wenden. Ende Dezember 2023 und Anfang Januar 2024 hat die Kreisausländerbehörde alle betroffenen Personen über die Verlängerung per Brief informiert.
Informationen zur Abholung finden Sie auf der Seite unserer Ausländerbehörde.
Ablauf der Ankunft im Landkreis Reutlingen (Prozess?)
Durch die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des Bundesministerium des Innern und für Heimat waren zuletzt alle ausländischen Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24.02.2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für den langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 31.08.2022 befreit. Diese Übergangsverordnung wurde zum 01.09.2022 geändert.
Von nun an gilt, dass ausländische Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 30.11.2022 in das Bundesland eingereist sind, ohne den für den langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Diese Menschen halten sich die ersten 90 Tage nach Einreise in das Bundesgebiet auch ohne einen Aufenthaltstitel erlaubt im Bundesgebiet auf.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Ausländerbehörde im Landkreis Reutlingen:
Für die Kreisausländerbehörde Reutlingen ist nicht absehbar, wie das Aufenthaltsrecht für ukrainische Vertriebene nach dem 04.03.2025 geregelt werden wird und ob die Europäische Union die Richtlinie ein weiteres Mal verlängert.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs.1 AufenthG können bereits jetzt eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, die nichts mit dem Krieg in ihrem Heimatland zu tun hat und länger als bis zum 04.03.2025 gültig ist, wenn sie eine Arbeit als Fachkraft aufnehmen oder aufgenommen haben.
Für eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft wird eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Studium verlangt. Damit eine Ausbildung oder ein Studium als gleichwertig anerkannt wird, muss in der Regel ein Anerkennungsverfahren durchlaufen werden.
Solchen Personen empfehlen wir schon jetzt, die ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen zu lassen.
Informationen dazu erhalten Sie zum Beispiel auf diesen Internetseiten:
Sofern diese Personen bereits über einen in Deutschland anerkannten Abschluss verfügen und einen entsprechenden Arbeitsplatz haben, dürfen sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen, damit wir prüfen können, ob ein Wechsel ihrer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt. Wenden Sie sich hierzu bitte an: auslaenderrecht(at)kreis-reutlingen.de
Wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG in Deutschland ausgehändigt bekommen haben, erlischt dieser unter folgenden Voraussetzungen: Sie verlassen Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund oder Sie halten sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland auf.
Wenn Sie in die Ukraine zurückkehren wollen oder in ein anders Land ziehen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde. Außerdem sollten Sie folgende Behörden über Ihren Wegzug informieren:
Informieren Sie auch am besten folgende Personen und Institutionen:
Personen, die durch eine Ausländerbehörde in Baden-Württemberg eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, wurden damit automatisch dem jeweiligen Landkreis in dem die Ausländerbehörde liegt zugewiesen und sind zur Wohnsitznahme in diesem Landkreis verpflichtet.
Wenn Sie also von der Kreisausländerbehörde Reutlingen eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, müssen sie vorerst im Landkreis Reutlingen leben. Umzüge sind in diesem aufenthaltsrechtlichen Stadium nach der uns bekannten Gesetzes- und Weisungslage nicht vorgesehen. Hierzu haben die in Baden-Württemberg zuständigen Regierungspräsidien eine Allgemeinverfügung (PDF) erlassen.
Sobald eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist nach einer am 01.06.2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderung eine Wohnsitzauflage nach § 12a Abs.1 AufenthG im Einzelfall zu prüfen. Die Ausländerbehörde prüft, ob eine gesetzliche Wohnsitzauflage auf das gesamte Land Baden-Württemberg entstanden ist und schreibt dies auf das Zusatzblatt zu der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis.
Sollten Sie als aus der Ukraine vertriebene Person Verwandte oder Bekannte im Bundesgebiet haben, bei denen Sie unterkommen können, empfehlen wir Ihnen, zunächst die Möglichkeit einer privaten Unterkunft in Anspruch zu nehmen.
Melden Sie sich in diesem Fall bitte unbedingt bei der Ausländerbehörde, die für den Bezirk zuständig ist, in dem Sie sich aufhalten.
Eine private Unterkunft können Sie möglicherweise auch über das Hilfeportal des Bundes oder direkt über die Plattform unterkunft-ukraine.de finden.
Sollte Ihnen keine private Unterkunftsmöglichkeit offenstehen, können Sie sich an die Erstaufnahmeeinrichtung wenden, die für Sie am einfachsten zu erreichen ist. Für Menschen aus dem Landkreis Reutlingen ist dies das Ankunftszentrum in Meßstetten.
Ankunftszentrum Meßstetten
Geißbühlstraße
72469 Meßstetten
Wenn Sie in Ihrer derzeitigen Unterkunft voraussichtlich länger aufhalten werden, sollten sich als aus der Ukraine vertriebene Person bei dem Bürgerbüro des Rathauses vor Ort melderechtlich registrieren lassen.
Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung mehrere behördlichen Prozesse auslöst. Bitte beachten Sie, dass für gemeldete Personen Müllgebühren entstehen, die erst mit der nächsten Jahresveranlagung 2023 berechnet werden.
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, Wohnraum bereitzustellen. Wir sind überwältigt von der Solidarität und Hilfsbereitschaft unserer Bürgerinnen und Bürger.
Grundsätzlich gilt: Wenn Privatpersonen ukrainische Vertriebene bei sich aufnehmen wollen, können Sie sich bei Ihrem Rathaus direkt vor Ort melden. Die Mitarbeitenden in den Rathäusern kennen die örtliche Lage am besten und können hier am einfachsten Koordinationsarbeit leisten. Außerdem können Sie sich auch an private Initiativen wie zum Beispiel Unterkunft Ukraine oder airbnb wenden und sich dort registrieren.
Wichtig ist, dass sich die ukrainischen Staatsangehörigen, die hier im Landkreis wohnen, bei unserer zentralen E-Mail-Adresse melden sollten (siehe oben). Wichtig ist auch, dass sich die ukrainischen Staatsangehörigen, die hier im Landkreis wohnen, bei ihrem Rathaus vor Ort anmelden.
Da uns dazu bereits viele Fragen erreichten:
Werden Vertrieben aus der Ukraine in der eigenen Wohnung mitaufgenommen, können zusätzlich zu den sogenannten Regelleistungen (zum Beispiel für Essen und Bekleidung) pro erwachsener Person bis zu 280 Euro und für jedes mitaufgenommene Kind bis zu 140 Euro pro Monat als Beteiligung an den Aufnahmekosten (zum Beispiel auch für Nebenkosten wie Energie, Müll oder Wasser) im Rahmen der Leistungen des AsylbLG berücksichtigt werden. Formale Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Unterkunftsgeber und der vertriebenen Person.
Diese Vereinbarung sollte folgendes beinhalten:
Der Betrag wird dann direkt an den Unterkunftsgeber überwiesen. Beachten Sie bitte, dass es sich um eine private Vereinbarung handelt. Sollte die aufgenommene Person Einkommen erzielen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, erfolgt keine Zahlung aus den Sozialleistungen. Bei so einer Vereinbarung wird der Wohnraum der aufgenommenen Person direkt und nicht dem Landratsamt zur Verfügung gestellt.
Wird eine Wohnung komplett überlassen, gelten bei der Gewährung von Sozialleistungen die Mietobergrenzen. In diesem Fall ist eine Vereinbarung analog zu einem Mietvertrag für eine Berücksichtigung bei den Sozialleistungen notwendig.
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Bedarfs auf Asylbewerberleistungen maximal Kosten in Höhe der festgelegten angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden können. Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten können Sie für die jeweiligen Orte (je nach Stufe) dieser Tabelle (PDF Dokument) entnehmen.
Auch hier gilt: Sollte die aufgenommene Person Einkommen erzielen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben, erfolgt auch keine Zahlung aus den Sozialleistungen.
Ukrainische Staatsangehörige, die sich in Folge des Krieges im Landkreis aufhalten, können sich ebenfalls bei vom Landkreis organisierten Impfaktionen, oder in Arztpraxen unbürokratisch impfen lassen. Zudem wird es Impfteams geben, die in die Sammelunterkünfte fahren, um dort vor Ort zu impfen. Auch Menschen, die keine Krankenversicherung haben, können sich kostenlos impfen lassen. Zur Impfung sollte dann möglichst ein Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument mitgebracht werden, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht. Für die medizinische Beratung sollte nach Möglichkeit eine Begleitperson als Dolmetscher beim Impftermin dabei sein.
Informationen zur Impfung in ukrainischer Sprache werden derzeit erstellt. Verfügbar sind bereits Informationen auf Russisch:
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Pflegestützpunktes.
Unsere Beratung richtet sich an Familien,Elternteile, Kinder und Jugendliche, die aus der Ukraine geflüchtet sind.
Wir leisten Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung von familiären und individuellen Schwierigkeiten, dies sind zum Beispiel:
Für die Beratung entstehen keine Kosten. Die Gespräche sind vertraulich und können freiwillig in Anspruch genommen werden.
Es gibt drei Beratungsstellen im Landkreis. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort.
Hier finden Sie Aufzeichnungen des Livestreams „Flucht und Trauma - was können Eltern tun? in deutscher, ukrainischer und russischer Sprache.
Frau Kuznietsova, Herr Prof. Fegert und Herr Dr. Sachser von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie am Universitätsklinikum Ulm sowie Frau Dixius von der Kindertraumaambulanz der SHG Kliniken im Saarland informieren über Traumareaktionen bei Kindern und Jugendlichen und Möglichkeiten, wie Kinder nach traumatischen Erfahrungen unterstützt werden können und beantworten Fragen von Eltern. Zudem wird über Anlaufstellen für Eltern und Kinder in Baden-Württemberg informiert.
Ergänzend stehen weiterführende Informationsmaterialien für Eltern - auch nutzbar Fachkräfte und Ehrenamtliche, die mit betroffenen Kindern und Jugendlichen arbeiten - sowie eine Übersicht über Anlaufstellen und Links zu weiterführenden Materialien in deutscher, russischer und ukrainischer Sprache zur Verfügung. Die Übersetzung der Übersicht in weitere Sprachen ist geplant.
Sie können sich an das Kreisjugendamt Reutlingen wenden oder sich per E-Mail melden.
Dort werden Ihre Daten aufgenommen und Sie werden gefragt, welches Alter des Kindes/Jugendlichen Sie sich vorstellen können und wie viele junge Menschen Sie bei sich aufnehmen können. Folgende Voraussetzungen sind für die Aufnahme eines unbegleiteten Kindes notwendig:
Wenn Sie sich ehrenamtlich einbringen wollen, ist es am besten, wenn Sie sich an Ihr Rathaus vor Ort oder eine private Initiative wenden.