Bei Bauvorhaben ist auch der Naturschutz zu berücksichtigen, wobei bei Vorhaben im Innen- und Außenbereich verschiedene Aspekte zu beachten sind.
Bei Bauvorhaben innerhalb bebauter Ortsteile (nach § 34 Baugesetzbuch) oder Sanierungsarbeiten an Gebäuden (zum Beispiel Fassadenrenovierung, Dacherneuerung) können Artenschutzbelange betroffen sein. Diese müssen bei der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden.
Weitere Informationen: [Links fehlen]
Als Außenbereich werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, beziehungsweise außerhalb von zusammenhängender Bebauung liegen.
Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden. Allerdings bestehen gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmte Voraussetzungen, die eine Bebauung im Außenbereich dennoch gestatten sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Unterschieden wird im Außenbereich zwischen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben und verfahrensfreien Vorhaben, wie kleinere Gerätehütten und Gerätekisten.
In der Regel sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig. Dabei handelt es sich meist um landwirtschaftliche Vorhaben, zu deren Beurteilung folgende Angaben erforderlich sind:
*Merkblatt zum Bauantrag für landwirtschaftliche Bauvorhaben *
Die Untere Naturschutzbehörde prüft gemeinsam mit den Naturschutzbeauftragten, ob das geplante Vorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt und ob das Orts- und Landschaftsbild sowie der Erholungswert beeinträchtigt werden.
Bei einer Genehmigung eines Eingriffs werden erforderliche Maßnahmen zur Minimierung, Vermeidung oder zum Ausgleich beziehungsweise Ersatz festgesetzt.
Die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang zu § 50 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg beschrieben sind, ist verfahrensfrei. Allerdings müssen auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Naturschutzgesetz, Nachbarrechtsgesetz, Landeswaldgesetz, Wasser- und Straßengesetz).
Daher ist auch bei baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben im Außenbereich zu klären, ob ein erheblicher Eingriff in die Natur und Landschaft vorliegt. Diese Prüfung führt die Untere Naturschutzbehörde gemeinsam mit den Naturschutzbeauftragten durch.
Hierzu genügen ein formloser Antrag (mit einem Kartenausschnitt mit Standortmarkierung) und eine einfache Planskizze (Grundriss, Ansicht Trauf- und Giebelseite). Würde das Vorhaben jedoch zu einem erheblichen Eingriff führen, muss eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz beantragt werden.
Zu beachten ist bei verfahrensfreien Vorhaben:
*Merkblatt für Bauvorhaben im Außenbereich* [Links fehlen]
Beispiel Gerätehütte:
Die Errichtung einer Gerätehütte mit nicht mehr als 20 Quadratemetern umbautem Raum ist ein verfahrensfreies Vorhaben und damit nach § 50 Abs. 1 Anhang Nr. 1 LBO genehmigungsfrei. Sie muss allerdings bestimmte Anforderungen erfüllen:
*Merkblatt Gerätehütte im Außenbereich*
*Merkblatt Gerätekiste*
Gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz müssen unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Das Ökokonto bietet die Möglichkeit vorsorglich naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen zu planen und zu entwickeln, mit denen künftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. Die Bevorratung von Aufwertungsmaßnahmen führt dazu, dass diese zum Zeitpunkt eines Eingriffs bereits eine bestimmte ökologische Wertigkeit und Funktion aufweisen.
Vorteile für Vorhabenträger bestehen darin, dass sich durch das Instrument Ökokonto die Eingriffsregelung zeitlich flexibilisiert. Es entsteht ein größerer Planungs- und Handlungsspielraum. Durch die Bevorratung von Aufwertungsmaßnahmen werden Genehmigungsverfahren für einen Eingriff entlastet und beschleunigt, was wiederum eine Kostenminimierung bewirkt.
Die Durchführung von Ökokontomaßnahmen ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung. Rechtsverbindlich werden die Maßnahmen erst, sobald sie einem Eingriff zugeordnet werden. Ab dem Zeitpunkt der Zuordnung ist die Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme für die Dauer des Eingriffs zu erhalten.
Zu unterscheiden sind das baurechtliche Ökokonto und das naturschutzrechtliche Ökokonto.
Im baurechtlichen Ökokonto werden Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe bevorratet, die im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) oder von Ergänzungssatzungen (nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch) erfolgen.
Das baurechtliche Ökokonto wird von der jeweiligen Gemeinde selbst beziehungweise mit Unterstützung eines Planungsbüros geführt.
Es ist zielführend, wenn die Untere Naturschutzbehörde frühzeitig in den Planungsprozess von Maßnahmen mit einbezogen wird.
Im naturschutzrechtlichen Ökokonto werden Ausgleichsmaßnahmen für zukünftige Eingriffe im Außenbereich (zum Beispiel Straßen- und Schienenbau, Flurneuordnung, Windkraftanlagen) bevorratet. Die Ökokontomaßnahmen werden von einem Maßnahmenträger, meist zusammen mit einem Planungsbüro, geplant und umgesetzt.
Eine Abstimmung der Maßnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde vor Antragstellung wird empfohlen. Die Untere Naturschutzbehörde prüft diese Maßnahme und verwaltet das naturschutzrechtliche Ökokonto.
Die Untere Naturschutzbehörde führt für den gesamten Landkreis ein Kompensationsverzeichnis, in welchem die naturschutzrechtlichen Ökokontomaßnahmen und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft erfasst werden.
Eine Übersicht über genehmigte und umgesetzte Ökokontomaßnahmen oder Maßnahmen der Eingriffskompensation im Landkreis Reutlingen können sie über die folgenden Verlinkungen aufrufen:
Verzeichnis genehmigter und umgesetzter Maßnahmen im Bereich Ökokonto
Verzeichnis Kompensationsmaßnahmen im Bereich Eingriffskompensation
Weitere Informationen zur naturschutzrechtlichen Kompensation finden Sie auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.