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Naturschutz und Artenschutz

Im Natur- und Artenschutz sind die Untere Naturschutzbehörde, der Landschaftserhaltungsverband im Landkreis Reutlingen e.V. sowie weitere Bereiche des Landratsamtes aktiv.

Naturschutz

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind es, die Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft dauerhaft gesichert ist.

Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und - soweit erforderlich - die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. Dieser allgemeine Grundsatz ist im Bundesnaturschutzgesetz in § 1 Abs. 1 verankert.

Artenschutz

Die gesetzlichen Grundlagen für den Artenschutz bilden die Reglungen zum allgemeinen Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG.

Der Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten stehen im Vordergrund. So werden beispielsweise spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen veranlasst, wenn bei einem Vorhaben besonders sowie streng geschützte Arten betroffen sein können. Werden Schäden oder Gefährdungen durch geschützte Arten verursacht (zum Beispiel Hornissen), können Ausnahmeregelungen getroffen werden.

Der Schutzstatus einer Art kann beispielsweise in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.

Wichtige Zeiträume für die Einhaltung des gesetzlichen Artenschutzes:

  • Gehölzpflege:  01.10. - 28./29.02.
  • Grabenräumung: 15.08. - 30.09.
  • Entwässerungsgräben: 15.08. - 31.10.

Weitere Natur- und Artenschutzthemen kurz erklärt:

Die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die Untere Naturschutzbehörde bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind oder diese vorbereiten, bei Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie bei der Beurteilung von Fachplanungen anderer Verwaltungen (§ 59 Abs. 1 u. 3, § 60 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg).  Im Landkreis Reutlingen gibt es sechs Naturschutzbeauftragte, welche sich in ihrer räumlichen Zuständigkeit aufgeteilt haben.

Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden können die Unteren Naturschutzbehörden außerdem geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst einsetzen (§ 66 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg). Die Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes unterstehen der Aufsicht der Unteren Naturschutzbehörde und können Aufgaben wie die Besucherlenkung, Information der Besucherinnen und Besucher über Tier- und Pflanzenwelt aber auch von Schutzbestimmungen übernehmen. Zusätzlich können besondere Aufgaben, insbesondere im Bereich Artenschutz übernommen werden. Im Landkreis Reutlingen sind hier vor allem die ehrenamtlich tätigen Biberberater zu nennen, welche sich in ihrer räumlichen Zuständigkeit aufgeteilt haben.

Mehr zum Umgang mit Bibern und Kontakt zu Biberbeauftragten

Bei Übertragungen von Grundstücken hat das Land in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht (§ 53 Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg). Dieses besteht bei Grundstücken:

  • die in Kernzonen von ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Biosphärengebieten liegen.
  • auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden.
  • auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden.
  • die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie für den Vollzug des Kaufs bezüglich der Ausübung des Vorkaufsrechtes ein vom Land ausgestelltes Negativzeugnis. Mit der Ausstellung des Negativzeugnisses bestätigt das Land, dass es kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat beziehungsweise dieses nicht ausübt.

Das Neghativzeugnis wird im Auftrag des Erwerbenden (Ersteherin oder Ersteher) von einer Notarin oder einem Notar schriftlich und formlos bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt. Als Anlage muss eine einfache Abschrift der notariellen Verhandlung beigefügt sein.

Einige Tier- und Pflanzenarten bedürfen aufgrund ihrer Seltenheit oder weil ihr Bestand in der Natur bedroht ist eines besonderen Schutzes. Daher bestehen gesetzliche Handelsbeschränkungen, sowie Handels- und Besitzverbote (Washingtoner Artenschutzabkommen [CITES], EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97).

Von besonderer Wichtigkeit ist die Kontrolle des Handels aber auch der Haltung geschützter Arten. Typische Beispiele sind die Haltung von griechischen Landschildkröte, bestimmten Papageienarten oder Greifvögeln.

Auch der Handel mit Gegenständen oder Präparaten die Teile geschützter Arten enthalten ist eingeschränkt. Dazu zählen unter anderem der Besitz von und Handel mit Jagdtrophäen, Präparaten oder anderen Teilen geschützter Tier- und Pflanzenarten, wie zum Beispiel Elfenbein, Felle, Krokodil- und Schlangenleder.

Sollten Sie, beispielsweise durch eine Erbschaft, in den Besitz fraglicher Gegenstände kommen, melden Sie dies bei der Unteren Naturschutzbehörde. Der Verkauf, wie auch der Besitz ohne entsprechenden Herkunftsnachweis kann unter Umständen strafbar sein.

Hinweise und Formblätter zur Zucht und Haltung geschützter Arten

Im Moment wird die Allgemeinverfügung zur Regelung des Bootsfahrens auf und des Badens in der Lauter überarbeitet.

Die aktuell gültige Verordnung stammt vom 15.06.1988.

Zur Allgemeinverfügung Bootsfahren Lauter (PDF, nicht barrierefrei)