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Infektionskrankheiten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind.

Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden müssen und welche davon vom Gesundheitsamt an das Landesgesundheitsamt übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege für unterschiedliche Einrichtungen und Personengruppen dargestellt.

Neben den meldepflichtigen Erkrankungen gibt es vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Kindergarten und Schule) immer wieder Fragen zu weiteren Infektionskrankheiten (zum Beispiel Hand-Fuß-Mund-Krankheit oder Ringelröteln), welche nicht der Meldepflicht nach IfSG unterliegen. Hier berät das Gesundheitsamt gerne.

Statistiken zu den gemeldeten Infektionskrankheiten können online beim Landesgesundheitsamt sowie dem Robert Koch-Institut abgerufen werden:

Statistik des Landesgesundheitsamtes

Epidemiologisches Bulletin des Robert Koch-Instituts

Meldeformulare

Je nachdem, ob es sich um einen Einzelfall oder eine Häufung von Infektionen handelt, sind durch die Gemeinschaftseinrichtung unterschiedliche Meldeformulare auszufüllen:

Kommt es zu Häufungen von Infektionen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe ist dies durch die Einrichtung zu melden.

Meldeformular Häufung Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 35 IfSG (PDF, nicht barrierefrei)

Das Kreisgesundheitsamt stellt bei nosokomialen Häufungen in Krankenhäusern (§ 6 IfSG) ein Meldeformular bereit: