Übersetzung mit Google Translate wählen

Überprüfung der Schulfähigkeit

Hält eine Schule die Überprüfung der Schulfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers nach § 2 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung für angezeigt, beauftragt sie die Betroffenen, ein amtsärztliches Zeugnis über die Schulfähigkeit beizubringen.

Das amtsärztliche Zeugnis müssen daher beibringen:

  • die Schülerin oder der Schüler (ab 18 Jahre) oder
  • die Eltern, beziehungsweise Sorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers (unter 18 Jahre)

Die Schule informiert die Betroffenen, gibt das Auftragsformular mit unseren Kontaktdaten weiter und füllt den Fragebogen Schulfähigkeit für Schulen aus. Aus diesem muss hervorgehen, weshalb die Fehlzeiten Grund zur Sorge geben.

Für die Schule empfiehlt es sich, das Gesundheitsamt zu informieren, dass sich eine Schülerin oder ein Schüler melden wird.
Sollte sich die Schülerin oder der Schüler nicht im Gesundheitsamt melden, informiert das Gesundheitsamt die Schule.

Die Betroffenen müssen beim Gesundheitsamt einen Termin zur Untersuchung vereinbaren, dieser findet in der Regel innerhalb der nächsten zwei Wochen statt.

Das amtsärztliche Gutachten auf Schulfähigkeit erhalten die Betroffenen zur Vorlage bei der Schule. Wird das Gesundheitsamt gegenüber der Schule von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, wird das amtsärztliche Gutachten auch direkt an die Schule gesendet.