Hält eine Schule die Überprüfung der Schulfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers nach § 2 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung für angezeigt, beauftragt sie die Betroffenen, ein amtsärztliches Zeugnis über die Schulfähigkeit beizubringen.
Das amtsärztliche Zeugnis müssen daher beibringen:
Die Schule informiert die Betroffenen, gibt das Auftragsformular mit unseren Kontaktdaten weiter und füllt den Fragebogen „Schulfähigkeit für Schulen“ aus. Aus diesem muss hervorgehen, weshalb die Fehlzeiten Grund zur Sorge geben.
Die Betroffenen müssen dann beim Gesundheitsamt einen Termin zur Untersuchung vereinbaren, dieser findet in der Regel innerhalb der nächsten zwei Wochen statt.
Die Überprüfung der Schulfähigkeit wird von einer Ärztin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes durchgeführt. Sie besteht aus einem gemeinsamen Gespräch, gegeben Falls findet auch eine körperliche Untersuchung statt. Im Anschluss wird ein amtsärztliches Gutachten zur Schulfähigkeit erstellt.
Wird das Gesundheitsamt gegenüber der Schule von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden, kann das Gutachten direkt an die Schule gesendet werden.
Ansonsten erhalten es die Betroffenen selbst, um es bei der Schule vorzulegen.
Für die Schule empfiehlt es sich, das Gesundheitsamt zu informieren, dass sich eine Schülerin oder ein Schüler melden wird.
Sollte sich die Schülerin oder der Schüler nicht im Gesundheitsamt melden, informiert das Gesundheitsamt die Schule.