Unter den TNP-Begriff fallen zahlreiche Stoffe. Die grundlegenden Regelungen finden sich in der VO (EG) 1069/2009.
Zuständigkeiten und Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV), der Tollwut-Verordnung (Tollwut-VO) und der Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV). Dabei sind in der Praxis folgende Aufgaben zu unterscheiden:
Insgesamt sind die rechtlichen Regelungen sehr umfangreich, weshalb hier nur auf einige häufige Fragestellungen eingegangen wird.
Gehaltene Heimtiere
Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist für die Meldung und Lagerung bis zur Abholung zuständig. Einzelne Gemeinden betreiben als Serviceleistung für ihre Bürger Sammeleinrichtungen.
"Einzelne Körper von Heimtieren, soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind." (§27 Abs. 3 TierNebV).
Ob sich das für die Bestattung ausgewählte Grundstück im Wasserschutzgebiet befindet, können Sie auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ermitteln.
Herrenlose Heimtiere
Eine Meldepflicht besteht nur für Hunde und Katzen. Da es keine Besitzerin oder keinen Besitzer gibt, ist die Gemeinde für die Bergung und Lagerung bis zur Abholung zuständig.
Ab dem 01.01.2024 besteht nach §6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) folgende Regelung:
"Aufbruch, Schwarten und sonstige Teile von erlegtem Schwarzwild dürfen nicht in das Revier verbracht oder dort zur Entsorgung zurückgelassen werden. Sie sind über Konfiskatsammelstellen oder Verwahrstellen zu beseitigen. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt."
Wildvögel: Verendete oder krank erlegte Wildvögel können wichtige Informationen über die Ausbreitung der Aviären Influenza (AI) liefern. In erster Linie sind Greifvögel, Eulen und Wasservögel zur Beprobung geeignet. Wird der gesamte Tierkörper als Probe entnommen, so ist damit die Beseitigung erledigt (siehe Informationen zur Vogelgrippe).