Die Afrikanische Schweinepest (ASP) befällt nur Schweine. Andere Tiere oder der Mensch können sich nicht infizieren.
Staatlich bekämpft wird diese anzeigepflichtige Tierseuche in erster Linie, weil ihr Ausbruch zu massiven wirtschaftlichen Schäden in der Schweineproduktion und Fleischvermarktung führt.
Als Hauptrisiko für die Verschleppung der Seuche wird die Verfütterung von virushaltigen Produkten aus Schweinefleisch gesehen.
Ein an der Autobahnraststätte weggeworfenes Wurstbrot kann das Virus in den Wildschweinbestand transportieren. Um dieses Ereignis möglichst früh zu erkennen, ist es wichtig, dass besonders Jägerinnen und Jäger sich über die Afrikanische Schweinepest informieren und bei einem Verdacht das Veterinäramt informieren. Die Beprobung der Wildschweinstrecke im Rahmen des Monitorings ist ein weiterer wichtiger Beitrag der Jägerinnen und Jäger zur Früherkennung der Seuche.
Die sich von Osten her ausbreitende Afrikanische Schweinepest hat die polnisch-deutsche Grenze überschritten und erwartungsgemäß zu schweren Verwerfungen im Markt für Schweine und Schweinefleisch geführt. Entsprechend ist der politische Druck gewachsen, die Präventionsmaßnahmen zu intensivieren.
Aktuelle Situation und Empfehlungen für Schweinehalter:
Am 09.08.2024 wurde der Ausbruch der ASP bei einem krank erlegten Wildschwein in Hemsbach im Rhein-Neckar-Kreis festgestellt. Damit hat die Seuche im Zusammenhang mit dem Seuchengeschehen in Hessen und Rheinland-Pfalz auch Baden-Württemberg erreicht. Umso dringlicher ist es, dass alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter ihre Biosicherheitsmaßnahmen überprüfen und an die geltenden Vorschriften anpassen. Ohne die nachweisliche Umsetzung verstärkter Biosicherheitsmaßnahmen können Ausnahmegenehmigungen für die Verbringung von Schweinen aus einer Restriktionszone nicht oder nur eingeschränkt genehmigt werden. Dabei gehen die EU-rechtlichen Anforderungen über die der Schweinehaltungshygieneverordnung hinaus und die Betriebe müssen einen betriebsspezifischen Plan zu Schutz vor biologischen Gefahren erstellen, welcher vom Veterinäramt genehmigt werden muss. Es wird dringend empfohlen, diesen Plan bereits in Vorbereitung auf einen möglichen Seuchenausbruch zu erstellen. Die bestandsbetreuende Tierärztin oder der bestandsbetreuende Tierarzt, der Schweinegesundheitsdienst oder die Biosicherheitsberatung der Tierseuchenkasse können dabei unterstützen. Weitere Informationen finden Sie unten.
2023 wurde im Rahmen des Monitorings in Baden-Württemberg keine Schweinepesterreger nachgewiesen. Es wurden 3180 Wildschweine in Baden-Württemberg auf die Afrikanische Schweinepest untersucht.
Im Gegensatz zu den Vorjahren konnte das Probensoll für 2021 im Landkreis Reutlingen nicht erfüllt werden. Um die Probengewinnung auf eine breitere Basis zu stellen und die zeitliche und räumliche Abdeckung des Landkreises zu verbessern, wurde das System geändert. Seit 2022 werden auf der Basis der Jagdstrecke bestimmten Revieren Proben zugeteilt. Auch 2023 hat die Mehrzahl der angeschriebenen Jagdausübungsberechtigten versucht, die Vorgaben zu erfüllen aber trotz der Unterstützung mehrerer freiwilliger Einsender konnte mit 50 Proben die Mindestprobenzahl (66) nicht erreicht werden.
Grundsätzlich können und sollen alle Jägerinnen und alle Jäger am Schwarzwildmonitoring teilnehmen. In allen Verwahrstellen stehen weiterhin Probensets zur Verfügung, sofern dem Veterinäramt vor der Entnahme des letzten Sets eine Mitteilung gemacht wurde. Die Probensets können auch direkt beim Veterinäramt bezogen werden.
Zur Vorbereitung eines möglichen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest sollten alle Revierpächter den hier einsehbaren Fragebogen zur Kenntnis nehmen und eventuell schon Daten erfassen, welche sich voraussichtlich nicht mehr verändern. Im Falle eines Seuchenausbruchs werden diese Daten vom Veterinäramt abgefragt und sollten möglichst schnell verfügbar sein.
Zu den zahlreichen bereits gestarteten Aktivitäten zur Seuchenprävention gehört unter anderem die Einrichtung von sogenannten "Verwahrstellen" in denen Kadaver von Wildschweinen beprobt und bis zur Entsorgung gelagert werden können.
Hier finden Sie eine Übersicht der Verwahrstellen im Landkreis Reutlingen.
Weitere Informationen zum Vorgehen beim Fund eines toten Wildschweines finden Sie auf der Seite Informationen zur Afrikanischen Schweinepest.
Das Tierfundkataster stellt ein zeitgemäßes Instrument zur exakten Erfassung verendeter Wildtiere dar. Die Daten sind für viele Fragen im Bereich der Wildtierbiologie nützlich.
Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen (PDF)
Informationen zu Fällen in Deutschland
Landwirtschaft Hessen - Afrikanische Schweinepest
Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Checklisten Biosicherheit - Schwein (PDF-nicht barrierefrei)
Da die durch Bakterien verursachte Krankheit schwere Schäden in der Bienenhaltung verursacht, ist sie anzeigepflichtig. Trotz strenger Maßnahmen kann der Seuchenerreger nicht vollständig ausgerottet werden, weshalb es immer wieder zu Ausbrüchen kommt. Für den Menschen ist die Erkrankung vollkommen ungefährlich.
Informationen zur aktuellen Seuchenlage sind im Tierseucheninformationssystem (TSIS) zu finden.
Aktuelle Lage im Landkreis Reutlingen:
Zuletzt wurde die Seuche am 17.06.2019 im Landkreis Tübingen in der Gemeinde Kirchentellinsfurt festgestellt. Das Sperrgebiet ersteckte sich auch auf das Gemeindegebiet Wannweil.
Nachdem die Seuche erloschen war, wurden am 25.07.2019 alle Restriktionen aufgehoben.
Die Aujeskysche Krankheit (AK) wird durch das Suine Herpesvirus 1 (SHV1) verursacht. Neben Schweinen können sich auch Rinder, Katzen und Hunde infizieren. Bei Schweinen verläuft die Erkrankung in Abhängigkeit vom Lebensalter sehr unterschiedlich. Erwachsene Tiere entwickeln nur milde oder keine Symptome, während Jungtiere meist schwer erkranken. Für Rinder, Hunde und Katzen verläuft die Erkrankung immer tödlich, wobei tollwutähnliche Symptome auftreten. Die Erkrankung wird daher auch als Pseudowut bezeichnet.
In den Hausschweinebeständen wurde das Virus getilgt und Deutschland gilt seit 2004 als frei von der AK bezüglich der Hausschweine. In der Wildschweinpopulation ist das Virus auch in Baden-Württemberg mit regionalen Häufungen vorhanden. 2023 wurden in Baden-Württemberg 2886 Wildschweine auf Aujeskysche Krankheit untersucht. 63 Tiere wurden positiv auf Antikörper gegen SHV1 getestet.
Das Risiko ist zwar gering, aber Jagdhunde können sich bei direktem Kontakt zu Wildschweinen oder deren Schweiß mit dem SHV1 zu infizieren.
Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung, die in erster Linie Wiederkäuer befällt. Schafe und Ziegen erkranken meist schwer daran, während bei Rindern der Verlauf weniger dramatisch ist. Übertragen wird das Virus durch blutsaugende Insekten (Gnitzen).
Die Seuche ist anzeigepflichtig und wird mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen bekämpft. Das Verbringen von nicht geimpften Tieren aus betroffenen Gebieten ist stark reglementiert, was zu großen Einschränkungen bei der Vermarktung von lebenden Nutztieren führt.
Weiterführende Informationen zur Seuchensituation und zur Erkrankung finden Sie auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-instituts.
Tierseuchengeschehen Blauzungenkrankheit
Am 08.08.2024 wurde die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 im Rems-Murr-Kreis amtlich festgestellt. Durch den Eintrag des Blauzungen-Virus verliert das Land Baden-Württemberg den Status ‚Blauzungen-Virus-frei‘ und wird für mindestens zwei Jahre zum Restriktionsgebiet für Rinder, Schafe, Ziegen und gehaltene Wildwiederkäuer.
Durch die witterungsbedingt starke Vermehrung der übertragenden Insekten hat sich die Seuche rasant ausgebreitet. Auch im Landkreis Reutlingen häufen sich seit Mitte August 2024 die bestätigten Fälle.
Das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und gehaltenen Wildwiederkäuern innerhalb von Baden-Württemberg und auch in andere nicht-Blauzungen-Virus-freie Gebiete ist ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung möglich, sofern die Tiere beim Verbringen keine Krankheitssymptome aufweisen, die auf Blauzungenkrankheit hinweisen oder der Tierbestand nicht wegen eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit gesperrt ist.
Da es sich bei diesen drei Blauzungen-Virus-3-Impfstoffen im Gegensatz zu den Blauzungen-Virus-4- und Blauzungen-Virus-8-Impfstoffen um keine zugelassenen Impfstoffe handelt, können bei Blauzungen-Virus-3-geimpften Tieren keine Handelserleichterungen wie bei Blauzungen-Virus-8 beziehungsweise Blauzungen-Virus-4 gewährt werden. Deshalb ist das Verbringen von Wiederkäuern aus Baden-Württemberg in Blauzungen-Virus-freie Gebiete innerhalb Deutschlands künftig nur zulässig, wenn die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit Repellentien behandelt und daran anschließend mittels PCR-Test mit negativem Ergebnis auf Blauzungen-Virus untersucht wurden. Die zu verbringenden Tiere müssen außerdem von einer Tierhaltererklärung begleitet sein.
Informationen zur weiteren Entwicklung der Bekämpfungsmaßnahmen finden Sie in der Pressemitteilung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg.
Die Brucellose ist eine durch Bakterien aus der Familie Brucella verursachte Zoonose. Die Bakterien verursachen bei Mensch und Tier eine Blutvergiftung und haben ein Affinität zum Geschlechtsapparat, weshalb neben allgemeinen Symptomen einer Sepsis Aborte und Hodenentzündungen typisch sind. Der Mensch kann sich durch den direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder über erregerhaltige und nicht durcherhitzte Lebensmittel infizieren. In den Nutztierbeständen in Deutschland wurde die Seuche schon vor langer Zeit getilgt, aber insbesondere bei Wildschweinen und Hasen wird der Erreger gelegentlich nachgewiesen.
Im Rahmen des Schweinepestmonitorings bei Wildschweinen werden auch in Baden-Württemberg gelegentlich Tiere festgestellt, welche Kontakt mit dem Erreger hatten. Im Jahr 2023 wurden von 1586 untersuchten Proben 31 als serologisch positiv bewertet.
Außer für Jägerinnen und Jäger ist das Infektionsrisiko für den Menschen in Deutschland sehr gering.
Die BVD wird durch ein Virus verursacht und führt zu großen wirtschaftlichen Schäden und vermeidbarem Tierleid in Rinderbeständen. Eine Infektion der Kuh während der ersten 90 Tage der Trächtigkeit hat zur Folge, dass das Kalb das Virus lebenslang beherbergt und ausscheidet. Diese Dauerausscheider sind meist chronisch krank und verbreiten das Virus massiv im Bestand. Nach der jahrelangen konsequenten Identifizierung und Ausmerzung dieser Tiere gilt ganz Baden-Württemberg seit dem 14.07.2022 als seuchenfrei in Bezug auf BVD. Um den erreichten Status zu sichern, ist es notwendig, dass alle Rinderhalter die rechtlichen Vorgaben konsequent umsetzen.
Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass von jedem neugeborenen Kalb bis zum 20. Lebenstag eine Probe entnommen und zur Untersuchung auf das BVD-Virus eingeschickt wird. Die Probenentnahme kann ohne zusätzlichen Aufwand durch Ohrstanze mit der bis zum 7. Lebenstag vorgeschriebenen Kennzeichnung erfolgen.
Die Einstellung von Rindern, die gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpft wurden, ist in Betriebe in Baden-Württemberg ab dem 1. Juni 2022 verboten.
Fischseuchen stellen eine Bedrohung für Wildfischbestände und den wirtschaftlichen Erfolg von Aquakulturbetrieben dar. Die bedeutsamsten Seuchen sind die IHN (Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der forellenartigen Fische und des Hechtes) und die VHS (Virale Hämorrhagische Septikämie der Forellen). Die IHN und die VHS sind Viruserkrankungen, welche in Fischbeständen und insbesondere in Aquakulturbetrieben schwere Schäden anrichtet. Für den Menschen ist die Erkrankung vollkommen ungefährlich.
Angelnde, Fischwirtinnen und Fischwirte sollten ein gemeinsames Interesse an der Gesunderhaltung der Fische haben. Im Bemühen insbesondere die Bedrohung für die Fischzuchten zu vermindern, wurden in Baden-Württemberg zahlreiche Gewässer nach einem aufwändigen Verfahren als seuchenfrei anerkannt. Die Regelungen der Fischseuchenschutzverordnung des Landes Baden-Württemberg sollen die Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit unterstützen.
IHN (INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE)
Aktueller Stand im Landkreis Reutlingen
Am 10.12.2019 wurde der Ausbruch der IHN im Schutzgebiet Große Lauter amtlich festgestellt. Der Seuchenfreiheitsstatus des Gebietes wurde bezüglich der IHN aufgehoben. Am 17.11.2023 wurde das Virus erneut nachgewiesen. Das Restriktionsgebiet umfasst das gesamte Wassereinzugsgebiet der Großen Lauter und ihrer Nebenflüsse und wird auf unabsehbare Zeit bestehen bleiben.
Am 30.01.2020 wurde der Ausbruch der IHN in der Echaz amtlich festgestellt. Das Restriktionsgebiet umfasst das Wassereinzugsbebiet der Echaz .
Am 28.09.2020 wurde der Ausbruch der IHN in der Zwiefalter Ach amtlich festgestellt. Nachdem die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, gilt die Seuche in der Zwiefalter Ach seit dem 06.05.2021 als erloschen und die Restriktionen wurden aufgehoben.
VHS (VIRALE HÄMORRHAGISCHE SEPTIKÄMIE DER SALMONIDEN)
Aktueller Stand im Landkreis Reutlingen
Die VHS wurde im Landkreis Reutlingen seit vielen Jahren nicht nachgewiesen.
Räudemilben kommen bei vielen Tierarten und dem Menschen vor. In der Regel erkranken nur immungeschwächte Einzelindividuen an dieser Hautkrankheit. Bei Gemsen und Füchsen kann sich aber ein seuchenartiges Krankheitsgeschehen entwickeln. Aktuell ist auch im Landkreis Reutlingen eine Zunahme befallener Füchse zu verzeichnen. Die Tiere zeigen den charakteristischen Haarausfall und sind meist auch stark abgemagert.
Obwohl er eigentlich für die Parasiten ein Fehlwirt ist, kann auch der Mensch befallen werden. Einem deutlich höheren Infektionsrisiko sind Hunde ausgesetzt. Die gilt insbesondere dann, wenn sie direkten Kontakt zu erkrankten Füchsen haben oder in Fuchsbaue kriechen.
Treten nach einem Kontakt mit einem Fuchs bei Hund oder den Tierhaltenden stark juckende Hautveränderungen auf, sollte sofort eine Tierärztin oder ein Tierarzt beziehungsweise eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden, damit eine Abklärung erfolgen kann. Ist das Immunsystem nicht geschwächt, heilt die Erkrankung unter einer gezielten Behandlung in der Regel problemlos aus.
Staupeviren verursachen bei mehreren Säugetierfamilen schwere Erkrankungen. Der aktuellen Staupeepedemie sind in ihrer Hochphase auch im Landkreis Reutlingen zahlreiche Füchse und Dachse zum Opfer gefallen. Auch wenn sich das Seuchengeschehen beruhigt hat, werden verhaltensauffällig erlegte oder verunfallte Füchse regelmäßig positiv auf das Staupevirus getestet.
Diese Tatsache hat für Hundebesitzer eine große Bedeutung, da ungeimpfte Hunde sich durch direkten oder indirekten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Ausscheidungen infizieren können. Nur eine konsequente Impfprophylaxe kann Hunde vor der Krankheit schützen.
Im Jahr 2022 wurden 399 Wildtiere auf den Staupeerreger mittels PCR untersucht. Davon wurden 278 als positiv diagnostiziert, 25 Tiere als fraglich.
Links und weitere Informationen
Nach dem Ausbruch von Symptomen verläuft die Infektion mit dem Tollwutvirus praktisch immer tödlich. Obwohl alle Säugetiere empfänglich sind, wird das Virus hauptsächlich von Fleischfressern durch den Biss an ein Opfer weitergegeben. Eine Infektion durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten eines tollwütigen Tieres ist möglich. Der durch Hunde vermittelte und daher für den Menschen besonders gefährliche Zyklus spielt in Ländern mit einer großen Population streunender Hunde noch eine Rolle. In Mitteleuropa ist der Rotfuchs der wesentliche Überträger der Tollwut. Neben der sogenannten terrestrischen Tollwut existiert ein Infektionsgeschehen in der Fledermauspopulation.
Nach jahrzehntelangen Bemühungen die Tollwut auszurotten, ist Deutschland 2008 als frei von der terrestrischen Tollwut anerkannt worden. Dieser Status muss durch ein flächendeckendes Monitoring aufrechterhalten werden. Dazu liefern Jägerinnen und Jäger tot aufgefundene oder krank erlegte Indikatortiere (Fuchs, Waschbär, Marderhund) an dafür vorgesehenen Sammelstellen ab, von wo sie in regelmäßigen Abständen in eine Untersuchungseinrichtung verbracht werden.
Im Jahr 2023 wurden 385 Indikatortiere in Baden-Württemberg auf Tollwut untersucht. Dabei wurden keine Hinweise auf eine Tollwutinfektion festgestellt.
Insgesamt 18 Fälle von Fledermaustollwut wurden 2023 in den Bundesländern Niedersachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bayern, Berlin, Sachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Das Usutu-Virus verursachte erstmals 2011 in Deutschland ein massives Sterben von Wildvögeln. Seitdem treten immer wieder regional begrenzte Vogelsterben durch das Virus auf. Besonders betroffen sind Amseln.
2023 wurden in Baden-Württemberg 239 Wildvögel auf das Virus getestet. Dabei ergaben sich vier positive Befunde.
Influenzaviren haben ein breites Wirtsspektrum und verändern sich ständig. Besonders durch den Austausch genetischer Informationen zwischen Influenzaviren des Menschen, der Vögel und der Schweine können Varianten entstehen, die für den Menschen stark krankmachend sind. Durch traditionelle Formen der Tierhaltung (zum Beispiel Freilandhaltung) und den engen Kontakt zwischen Menschen und Nutztieren ist das Risiko für das Entstehen neuer Influenzaviren in Asien besonders hoch. Die Wanderbewegungen der Zugvögel, aber vor allem der internationale Reise- und Warenverkehr sorgen für eine schnelle Verbreitung der Erreger. Um möglichst frühzeitig potentielle Seuchenerreger zu identifizieren und Gegenmaßnahmen wie zum Beispiel die Impfstoffentwicklung anzupassen, wird das Geschehen weltweit intensiv überwacht.
Situation im Landkreis Reutlingen
Am 05.01.2023 wurde der Ausbruch der Aviären Influenza bei Schwänen im Landkreis Tübingen amtlich festgestellt. Nachdem am 13.01.23 auch bei weniger ortstreuen Wildvögeln das Virus im Grenzgebiet zum Landkreis Reutlingen nachgewiesen wurde, erfolgte eine neue Risikobewertung und Schutzmaßnahmen für Geflügelhaltungen wurden angeordnet. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist mit Ablauf des 31.03.2023 ausgelaufen, nachdem bis dahin keine weiteren Fälle festgestellt wurden.
An 1841 Wildvögeln wurden 2023 in Baden-Württemberg Untersuchungen vorgenommen, wobei 201 mal eine hochpathogene Variante des Erregers der Geflügelpest (HPAIV) nachgewiesen wurde. Bei der Untersuchung von 6897 Proben aus Geflügelhaltungen wurde in drei Betrieben das Virus festgestellt.
Da die Aviäre Influenza mittlerweile regelmäßig im Winterhalbjahr auftritt und somit eine ständige Bedrohung darstellt, sollten sich alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter auf mögliche Seuchenausbrüche vorbereiten. Die Möglichkeit zur Aufstallung der Tiere bietet dabei die meisten praktischen Ansatzpunkte. Ausnahmen von einer potentiellen Aufstallungspflicht können in erster Linie dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Übernetzung/Überdrahtung des Auslaufes den Kontakt zur Wildvögeln sicher verhindert. Um die Eignung solcher Maßnahmen abzuklären, sollten alle Geflügelhalter Kontakt mit dem Veterinäramt aufnehmen.
Für den Fall, dass es im weiteren Verlauf des Seuchengeschehens zur Festlegung von Restriktionsgebieten kommen sollte, rät das Veterinäramt allen Direktvermarktern von Eiern über die Einrichtung einer Packstelle nachzudenken. Aus Betrieben in Restriktionsgebieten dürfen aus Gründen der Rückverfolgbarkeit nur Eier über zugelassene Packstellen vermarktet werden. Zuständig für die Zulassung als Packstelle sind die Regierungspräsidien.
Wildvogelmonitoring
Auf Anraten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) soll ein verstärktes AI-Monitoring in Baden-Württemberg durchgeführt werden. Die Untersuchung verendeter Wildvögel ist in diesem Zusammenhang eine wichtige Maßnahme und das Veterinäramt sorgt für die Zuleitung der Kadaver an das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt - Diagnostikzentrum in Aulendorf (STUA).
Das Bergen von Kadavern erfolgt durch das Veterinäramt aber nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Zum Beispiel schwer zugängliche oder in fortgeschrittener Verwesung befindliche Kadaver werden nicht geborgen. Grundvoraussetzung ist, dass der Fundort zeitnah und eindeutig bestimmt an das Veterinäramt übermittelt wird. Schon bei einer Zeitverzögerung über Nacht muss damit gerechnet werden, dass der Kadaver von Aasfressen entsorgt wurde. Geokoordinaten sind für die Beschreibung des Fundortes ideal geeignet. Beim Fund eines toten Vogels handelt es sich um keinen Notfall, der außerhalb der üblichen Geschäftszeiten bearbeitet werden müsste.
Um das Risiko für die Verschleppung der Geflügelpest über Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte zu minimieren, müssen dort bestimmte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden (§7 Geflügelpestverordnung).
Dabei gelten für Enten und Gänse besondere Auflagen, da diese Tiere ein besonderes Risiko darstellen. Von ihnen müssen vor dem Verbringen auf die Veranstaltung Tupferproben im Labor auf Geflügelpest untersucht werden.
Alternativ zu diesem aufwändigen Verfahren kann die Tierhalterin oder der Tierhalte auch sogenannte Sentineltiere zusammen mit Enten und Gänsen halten. Dafür kommen Hühner und Puten in Betracht, da diese meist unter deutlichen Symptomen der Seuche erkranken. Um diese Variante nutzen zu können, muss die Tierhalterin oder der Tierhalter die Haltung von Sentineltieren beim Veterinäramt anzeigen und erhält dann eine Bestätigung.
Nach dem neuen Tiergesundheitsrecht sind Imkerinnen und Imker verpflichtet, im Falle einer vorübergehenden Wanderung Folgendes aufzuzeichnen:
Hier finden Sie eine Dokumentationshilfe (PDF) oder Sie können die Wanderung von Bienen von außerhalb des Landkreises hier direkt melden.