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Tierschlachtungen

Informationen zu den Schlachtungen

Mit der DelVO (EU) 2024/1141 vom 14.12.2023 wurden die bis dahin geltenden Rahmenbedingungen für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb erweitert. Danach gilt nun:

Mit einer behördlichen Genehmigung können pro Schlachtvorgang bis zu 3 Rinder oder 3 Pferde/Esel oder 6 Schweine oder bis zu 9 Schafe oder Ziegen  in einem Betrieb betäubt, entblutet und dann auf direktem Weg unter Verwendung einer mobilen Einheit in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gefahren werden. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Aufnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt.

Die Genehmigung der Bolzenschussbetäubung im Herkunftsbetrieb der Rinder ist nicht von der Haltungsform abhängig, das heißt sie ist sowohl für Betriebe mit Weidehaltung als auch mit Stallhaltung möglich.

Eine Betäubung mittels Kugelschuss ist nur bei Rindern, die in ganzjähriger Freilandhaltung leben, auf festgelegte/r Fläche/n möglich.
Voraussetzung hierfür sind:

  • Einwilligung nach § 12 Abs. 3 Tierschutz-Schlachtverordnung 
  • waffenrechtliche Erlaubnis nach §10 Waffengesetz

Auch bei Einsatz des Kugelschusses muss das Verbringen in den Schlachtbetrieb in einer mobilen Einheit vorgenommen werden.

Der Antrag auf Genehmigung muss beim zuständigen Veterinäramt gestellt werden.

Pferde und Esel gelten zwar grundsätzlich als lebensmittelliefernde Tiere, aber im Einzelfall hängt die Schlachtbarkeit von verschiedenen Faktoren ab.

Auch wenn viele Pferdehalterinnen und Pferdehalter ihr Tier nicht schlachten wollen, lohnt es sich für sie, die damit verbundenen Fallstricke zu kennen.

Gemäß Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand ein Tier ohne vernünftigen Grund töten. Kein vernünftiger Grund in diesem Sinne sind Nutzbarkeitseinschränkungen. Pferde dürfen also nicht einfach eingeschläfert werden, wenn sie nicht mehr geritten werden können. Die Lebensmittelgewinnung kann als vernünftiger Grund also unter Umständen hohe Kosten vermeiden.

Nachteil einer Einstufung als "zur Schlachtung bestimmt" ist, dass bei der Behandlung von Erkrankungen nur Arzneimittel eingesetzt werden können, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Viele in der modernen Pferdemedizin eingesetzte Präparate erfüllen diese Anforderung nicht. Auch muss die Anwendung von Arzneimitteln lückenlos dokumentiert werden, was viele Tierhalterinnen und Tierhalter und Tierärztinnen und Tierärzte scheuen. Falls der Haltungsbetrieb eine Flächenprämie erhält, ist diese Dokumentation auch prämienrelevant.

Das zentrale Dokument im Zusammenhang mit der Schlachtbarkeit von Equiden ist der sogenannte Equidenpass. Durch diverse Änderungen der zugehörigen Rechtsgrundlagen ist die aktuelle Situation etwas kompliziert:

  • Alle Pferde müssen durch einen Equidenpass identifizierbar sein. Ausnahmen gibt es nur für Fohlen bis zum Alter von 6 Monaten und vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes. Pferde ohne Pass sind grundsätzlich nicht schlachtbar, außer es handelt sich um unter 12 Monate alte Tiere, die direkt vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof verbracht werden.
  • Pferde mit einem Ersatzpass sind automatisch als nicht schlachtbar eingestuft. Ein Ersatzpass wird im Gegensatz zu einem Duplikat ausgestellt, wenn der Pass verloren ging und die Identität nicht eindeutig geklärt werden kann oder wenn die Identifizierung nicht fristgerecht erfolgte (älter als 12 Monate oder Verlassen des Geburtsbetriebes).
  • "Alt-Equiden": Bei bis zum 30.06.2009 geborenen Equiden musste ein bis dahin ausgestellter Pass bis zum 31.12.2009 fälschungssicher um das Kapitel IX (Arzneimittelanhang) ergänzt werden. Hier musste vom Tierhalter die Entscheidung über den Schlachtstatus eingetragen werden. Diese Eintragung musste von der zuständigen Behörde (Veterinäramt, passausstellende Stelle) bestätigt werden. Alt-Equiden mit einem nicht oder nicht vollständig ergänzten Pass sind nicht schlachtbar.
  • Für nach dem 30.06.2009 geborene Equiden galt bis zum 20.04.2021: Pferde gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, bis im  Equidenpasses durch die Unterschrift des Eigentümers (gebilligt von der passaustellenden Stelle) oder die Unterschriften von Halter und verantwortlichem Tierarzt unwiderruflich festgelegt wird, dass der "Equide nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt" ist.
  • Ab dem 21.04.2021 gilt: Pferde gelten als lebensmittelliefernd bis im Equidenpass unwiderruflich vom einem behandelnden Tierarzt  oder behördlich festgelegt wurde, dass der "Equide nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt" ist. Eine Festlegung des Schlachtstatus durch den Eigentümer oder Halter ist nicht mehr möglich. Als Folge dieser Regelung sind in Zukunft deutlich mehr Pferdehalterinnen und Pferdehalter zur Dokumentation der Arzneimittelanwendungen verpflichtet.

Es kommt immer wieder vor, dass ansonsten gesunde Nutztiere durch einen Unglücksfall nicht mehr transportfähig sind. Um das Fleisch dieser Tiere als Lebensmittel nutzbar zu machen, gibt es für diesen Fall eine Ausnahme von der ansonsten regulären Schlachtung in einem Schlachtbetrieb.

Die Voraussetzungen dafür, dass das Fleisch in den Verkehr gebracht werden darf, sind folgende:

  • Der Anlass für die Notschlachtung ist tatsächlich ein Unglücksfall wie zum Beispiel ein frischer Knochenbruch. Die Zeitspanne zwischen dem auslösenden Ereignis und der Schlachtung kann sich nur im Bereich von Stunden bewegen.
  • Das Tier muss vor dem Ereignis gesund gewesen sein und darf sich nicht in der Wartezeit nach der Behandlung mit Arzneimitteln befinden.
  • An dem  lebenden Tier muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.
  • Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt muss bescheinigen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Schlachtung und das Ausbluten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
  • Mit der Bescheinigung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes darf das geschlachtete Tier in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gebracht werden. Das geschlachtete und entblutete Tier muss ohne ungerechtfertigte Verzögerung zum Schlachthof befördert werden. Ohne das Öffnen von Brust- und Bauchhöhle sind keine besonderen Maßnahmen notwendig, um das Fleisch vor einer Kontamination zu schützen. Das Entfernen von Magen und Därmen, jedoch keine weitere Zurichtung, darf unter Aufsicht der Tierärztin oder des Tierarztes an Ort und Stelle erfolgen. Der Transport muss dann so durchgeführt werden, dass Fleisch vor Kontamination geschützt ist. Alle entfernten Eingeweide müssen das geschlachtete Tier bis zum Schlachthof begleiten und als zu diesem Tier gehörend kenntlich gemacht sein. 
  • Vergehen zwischen der Schlachtung und der Ankunft im Schlachthof mehr als zwei Stunden, so muss das Tier gekühlt werden. Lassen die Witterungsverhältnisse es zu, so ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
  • Eine Erklärung der Tierhalterin oder des Tierhalters muss dem geschlachteten Tier auf dem Weg zum Schlachthof beigefügt werden. In dieser Erklärung müssen die Identität des Tieres sowie alle ihm verabreichten Tierarzneimittel und sonstigen Behandlungen, denen es unterzogen wurde, sowie die Daten der Verabreichung und die Wartezeiten verzeichnet sein.

Links/ weitere Informationen

Tiertransport

Muster Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung (PDF, nicht barrierefrei)

Eine Hausschlachtung liegt nur dann vor, wenn als Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebes für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet werden.

Nur unter diesen Voraussetzungen gelten ab dem 01.01.2024 im Landkreis Reutlingen folgende Bedingungen:

  • Eine amtliche Untersuchung der lebenden Tiere (Schlachttieruntersuchung) erfolgt nur, wenn der Eigentümer unmittelbar vor der Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens der Schlachttiere feststellt und pflichtgemäß dem amtlichen Tierarzt mitteilt.
  • Die Örtlichkeit unterliegt keinerlei rechtlichen Anforderungen an die Hygiene. Eine amtliche Überwachung der Schlachthygiene findet nicht statt.
  • Die Anmeldung zur Fleischuntersuchung beim amtlichen Tierarzt ist verpflichtend, ebenso wie die Untersuchung auf Trichinen bei Schweinen.
  • Die Fleisch- und Trichinenuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt nur durchgeführt, wenn eine Person bei der Fleischuntersuchung anwesend ist und diese Person die Kopie eines Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) des Tierbesitzers vorlegt, aus der die aktuelle Postanschrift zu entnehmen ist.
  • Eine Genusstauglichkeitskennzeichnung erfolgt nicht.
  • Für die angefallenen Fleischhygienegebühren wird dem Tierhalter, dessen Ausweiskopie vorgelegt wurde, vom Landratsamt eine Rechnung zugesandt. Eine Barzahlung ist nicht möglich.