Mit der DelVO (EU) 2024/1141 vom 14.12.2023 wurden die bis dahin geltenden Rahmenbedingungen für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb erweitert. Danach gilt nun:
Mit einer behördlichen Genehmigung können pro Schlachtvorgang bis zu 3 Rinder oder 3 Pferde/Esel oder 6 Schweine oder bis zu 9 Schafe oder Ziegen in einem Betrieb betäubt, entblutet und dann auf direktem Weg unter Verwendung einer mobilen Einheit in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gefahren werden. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Aufnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt.
Die Genehmigung der Bolzenschussbetäubung im Herkunftsbetrieb der Rinder ist nicht von der Haltungsform abhängig, das heißt sie ist sowohl für Betriebe mit Weidehaltung als auch mit Stallhaltung möglich.
Eine Betäubung mittels Kugelschuss ist nur bei Rindern, die in ganzjähriger Freilandhaltung leben, auf festgelegte/r Fläche/n möglich.
Voraussetzung hierfür sind:
Auch bei Einsatz des Kugelschusses muss das Verbringen in den Schlachtbetrieb in einer mobilen Einheit vorgenommen werden.
Der Antrag auf Genehmigung muss beim zuständigen Veterinäramt gestellt werden.
Pferde und Esel gelten zwar grundsätzlich als lebensmittelliefernde Tiere, aber im Einzelfall hängt die Schlachtbarkeit von verschiedenen Faktoren ab.
Auch wenn viele Pferdehalterinnen und Pferdehalter ihr Tier nicht schlachten wollen, lohnt es sich für sie, die damit verbundenen Fallstricke zu kennen.
Gemäß Paragraph 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand ein Tier ohne vernünftigen Grund töten. Kein vernünftiger Grund in diesem Sinne sind Nutzbarkeitseinschränkungen. Pferde dürfen also nicht einfach eingeschläfert werden, wenn sie nicht mehr geritten werden können. Die Lebensmittelgewinnung kann als vernünftiger Grund also unter Umständen hohe Kosten vermeiden.
Nachteil einer Einstufung als "zur Schlachtung bestimmt" ist, dass bei der Behandlung von Erkrankungen nur Arzneimittel eingesetzt werden können, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. Viele in der modernen Pferdemedizin eingesetzte Präparate erfüllen diese Anforderung nicht. Auch muss die Anwendung von Arzneimitteln lückenlos dokumentiert werden, was viele Tierhalterinnen und Tierhalter und Tierärztinnen und Tierärzte scheuen. Falls der Haltungsbetrieb eine Flächenprämie erhält, ist diese Dokumentation auch prämienrelevant.
Das zentrale Dokument im Zusammenhang mit der Schlachtbarkeit von Equiden ist der sogenannte Equidenpass. Durch diverse Änderungen der zugehörigen Rechtsgrundlagen ist die aktuelle Situation etwas kompliziert:
Es kommt immer wieder vor, dass ansonsten gesunde Nutztiere durch einen Unglücksfall nicht mehr transportfähig sind. Um das Fleisch dieser Tiere als Lebensmittel nutzbar zu machen, gibt es für diesen Fall eine Ausnahme von der ansonsten regulären Schlachtung in einem Schlachtbetrieb.
Die Voraussetzungen dafür, dass das Fleisch in den Verkehr gebracht werden darf, sind folgende:
Muster Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung (PDF, nicht barrierefrei)
Eine Hausschlachtung liegt nur dann vor, wenn als Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebes für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet werden.
Nur unter diesen Voraussetzungen gelten ab dem 01.01.2024 im Landkreis Reutlingen folgende Bedingungen: