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Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien anzeigen

Der Umgang mit Asbest ist laut Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg nur noch bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig. Dabei sind die  Gefahrstoffverordnung und die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten – auch im privaten Bereich.

Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.

Sie wollen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebsanweisung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Für die Anzeige können die Vordrucke der TRGS 519 verwendet werden. Alternativ wird an dieser Stelle in Kürze ein Onlineantrag zur Verfügung stehen.

7 Tage vor Beginn der Arbeiten

keine

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Weitere Informationen zum Arbeiten mit Asbest finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.