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Schutzgebiete

Im Landkreis Reutlingen wurden bislang 42 Naturschutzgebiete ausgewiesen, die etwa 1,9 Prozent der Fläche des Landkreises ausmachen. Eine Besonderheit ist das Biosphärengebiet Schwäbische Alb, welches zu einem Großteil im Kreis Reutlingen liegt. Ergänzt wird die Schutzgebietskulisse unter anderem durch 14 Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und 94 Landschaftsschutzgebiete.

Alle Schutzgebiete und -kategorien lassen sich über den Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) online einsehen.

Zum Kartendienst

Welche Schutzgebiete und -kategorien gibt es?

Naturschutzgebiete zeichnen sich als besonders hochwertige Gebiete (über fünf Hektar) aus. Charakteristisch sind die dort vorkommende seltene Tier- und Pflanzenwelt, eine besondere Artenvielfalt oder auch sonstige naturkundliche Besonderheiten.

Es gelten weitreichende Einschränkungen und Verbote sowie besonders Vorgaben für eine extensive, am Schutzzweck orientierte Nutzung und Pflege der Fläche. Zuständig für die Ausweisung von Naturschutzgebieten ist das Regierungspräsidium als Höhere Naturschutzbehörde.

Bitte beachten Sie die jeweils vor Ort geltenden Regeln (Schutzgebietsverordnung), die insbesondere durch Beschilderung kenntlich gemacht werden.

Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb wurde 2008 vom Land Baden-Württemberg gemäß § 25 Bundesnaturschutzgesetz eingerichtet und 2009 von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt.

Es erstreckt sich auf über 85.000 Hektar über Teile der Landkreise Esslingen, Reutlingen und des Alb-Donau-Kreises. Eine der Kernflächen ist der ehemalige Truppenübungsplatz Münsingen. Die Geschäftsstelle des Biosphärengebiets sitzt in Münsingen.

Neben der Schutzfunktion für Natur und Landschaft, dient es auch dem Erhalt und der Förderung der Kulturlandschaft und als Modellregion für nachhaltige Entwicklung. Gemeinsam mit den Menschen im Gebiet werden Ideen für das Zusammenleben von Mensch und Natur entwickelt und Konzepte für nachhaltiges Wirtschaften umgesetzt.

Internetportal des Biosphärengebiets Schwäbische Alb

Regierungspräsidium Tübingen Referat Biosphärengebiet Schwäbische Alb

Flächen dieser Schutzkategorie sind meist großflächige Gebiete, in denen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft erhalten und eine weitere Siedlungsentwicklung vermieden werden soll. Neben ihrer Funktion als Naherholungsgebiete und zum Schutz des Naturhaushaltes und seiner Funktionsfähigkeit dienen sie auch dem Schutz bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten.

Die größten Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Reutlingen sind das „Große Lautertal“ und die „Reutlinger-Uracher Alb“.

Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung vom Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde ausgewiesen.

Naturdenkmale können besondere Landschaftselemente sein, wie zum Beispiel:

  • alte, charakteristische Bäume, Felsen, Höhlen, Quellen oder andere besondere Einzelobjekte
  • schutzwürdige Flächen (bis fünf Hektar) wie beispielsweise Röhrichte, Feuchtgebiete, Steinriegel oder Vorkommen besonders geschützter Pflanzen

Kriterien für die Unterschutzstellung sind die Besonderheit, Seltenheit und Schönheit sowie der Schutzzweck zum Erhalt von Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Der Schutz kann aber auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründe erfolgen.

Im Landkreis Reutlingen gibt es über 500 Naturdenkmale.

Zuständige Behörde für die Ausweisung von Naturdenkmalen durch Rechtsverordnungen ist das Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde für alle Gemeinden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte Reutlingen und Metzingen. Die Großen Kreisstädte übernehmen diese Aufgabe in eigener Zuständigkeit wahrnehmen.

Weitere, zumeist innerörtliche Grünstrukturen, können von den Gemeinden durch Satzungen unter Schutz gestellt werden. Darunter fallen vor allem Parkanlagen, Friedhöfe, Alleen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken, Ufergehölze und sonstige Grünanlagen.

Gesetzlich geschützte Biotope sind in der Landschaft des Landkreises Reutlingen zahlreich vertreten.

Hierzu gehören unter anderem Streuobstwiesen, Hecken, Feldgehölze, Dolinen, Höhlen, Felsbildungen, Trockenmauern, Steinriegel, Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Mähwiesen aber auch Sümpfe, Nass- und Feuchtgebiete sowie natürliche oder naturnahe Tümpel und Bäche samt ihrer Ufervegetation (siehe §33 und 33a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, §30 Bundesnaturschutzgesetz).

Viele Arten sind auf die Strukturen der Biotope als Lebensraum oder zur Nahrungssuche direkt angewiesen. Biotope werden vom Land Baden-Württemberg in regelmäßigen Abständen erfasst und kartiert.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können, sind verboten.

Natura 2000 ist ein europaweites Schutzgebietsnetz. Es besteht aus Vogelschutzgebieten und Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten). Ziel dieses Schutzgebietsnetzes ist der dauerhafte Erhalt des europäischen Naturerbes; bestehend aus über die EG-Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten und aus über die FFH-Richtlinie geschützten Lebensräumen (zum Beispiel Wacholderheiden, artenreiche Flachlandmähwiesen) und Tier- und Pflanzarten. Mit dem speziellen Schutz dieser über die Richtlinien geschützten Lebensräume und Arten wird der Erhalt der gesamten biologischen Vielfalt im Schlepptau sichergestellt.

Für die einzelnen Vogelschutz- und FFH-Gebiete wurden von den Regierungspräsidien Managementpläne erstellt. In diesen werden der aktuelle Bestand an Lebensraumtypen und Arten erfasst sowie Erhaltungs- und Entwicklungsziele für die Gebiete definiert. Der Unteren Naturschutzbehörde und dem Landschaftserhaltungsverband dienen diese Managementpläne als Grundlage für die Planung und Förderung von Landschaftspflegemaßnahmen. Die für den Landkreis Reutlingen fertiggestellten Pläne stehen online zur Verfügung:

Managementpläne für Vogelschutz- und FFH-Gebiete im Landkreis-Reutlingen

Die Abgrenzungen der Schutzgebiete und der im Offenland geschützten Lebensraum- und Biotoptypen (FFH-Richtlinie Anhang I, § 30 BNatSchG) lassen sich über den Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abrufen:

Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Die Schutzgebiete befinden sich in Baden-Württemberg Großteils in Kulturlandschaften. Für ihren Erhalt sind sie auf eine Fortführung der Pflege und bisherigen Bewirtschaftung angewiesen (beispielsweise Beweidung und Offenhaltung der Wacholderheiden, Mahd von artenreichen Heuwiesen). Viele der zum Erhalt notwendigen Pflegemaßnahmen können über die Landschaftspflegerichtlinie oder über die landwirtschaftliche Förderkulisse FAKT gefördert werden.

Grundsätzlich sind in FFH- und Vogelschutzgebieten alle Änderungen unzulässig, welche eine erhebliche Beeinträchtigung der mit den Gebieten geschützten Arten und Lebensräume hervorrufen. Nutzungsintensivierung oder Umbruch der geschützten FFH-Mähwiesen und Biotopflächen im Offenland sind Beispiele für unzulässige Verschlechterungen in FFH-Gebieten. Pläne und Projekte (zum Beispiel Bebauungspläne, Bau- und Abbruchvorhaben, Veranstaltungen im Außenbereich) in und angrenzend an diese Schutzgebiete sind daher immer vorab auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzielen hin zu prüfen.

Einen Erläuterungsbogen und das Formblatt für die Natura 2000-Vorprüfung finden Sie online auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg:

Natura 2000 mit Erläuterungsboden und Formblatt zur Vorprüfung

Bei der Genehmigung und Ausführung von Vorhaben müssen die Auswirkungen auf europarechtlich und national geschützte Arten geprüft werden. Sind die Verbote nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz betroffen, bedarf es einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). Diese soll gewährleisten, dass schon bei der Maßnahmenplanung Artenschutzverbote berücksichtigt werden.

Flora-Fauna-Habitat-Mähwiesen (FFH-Mähwiesen)

FFH-Mähwiesen sind artenreiche, traditionellen Heuwiesen - die vor allem für die Albhochfläche typischen, bunten Blühwiesen gehören zu den prägenden Lebensraumtypen im Landkreis Reutlingen. Europaweit liegt ihr Vorkommensschwerpunkt in Baden-Württemberg.

Seit 2022 unterliegen die Mähwiesen (LRT 6510, magere Flachland-Mähwiese und LRT 6520, Berg-Mähwiesen) dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz) und sind auch außerhalb der europäischen Schutzgebiete hinweg geschützt.

Starke Verluste in den vergangenen Jahren stellen eine besondere Herausforderung im Naturschutz dar. Durch das Schwerpunktvorkommen im Land Baden-Württemberg und ihren europarechtlichen Schutz ist es von besonderer Wichtigkeit verloren gegangene Flächen wiederherzustellen.

Mehr Informationen zu FFH-Mähwiesen, Pflegemaßnahmen und Fördermöglichkeiten finden Sie unter:

Mehr zu Flora-Fauna-Habitat-Mähwiesen