Übersetzung mit Google Translate wählen

Rund ums Bauen

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nicht ausdrücklich als verfahrensfrei nach § 50 bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 gewählt haben beziehungsweise wählen konnten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Landesbauordnung findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren. Anders als bei diesem ist der räumliche Geltungsbereich nicht beschränkt, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist.

Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. Die zuständige Stelle prüft im Wesentlichen die Einhaltung von Normen zum Schutz Dritter (Gemeinde, Nachbarn).

Eine vorbeugende behördliche Prüfung, wie beispielsweise die Prüfung des Brand- oder Schallschutzes, entfällt.

Grundsätzlich tragen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, auch diejenigen, die die Baubehörde nicht prüft. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen, den Bau stoppen oder anordnen, bereits Gebautes wieder abzureißen.

Sollten Sie Fragen bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens haben, kann es zweckmäßig sein, dass Sie vorab einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Landesbauordnung stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen verbindlich abklären. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie innerhalb einer bestimmten Frist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.

Bauleitplanung

Das Kreisbauamt berät und nimmt Stellung zu den Flächennutzungsplänen und zu den Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden des Landkreises Reutlingen sowie zu sonstigen Planungen auf dem Gebiet der Landes-, Regional- und Kreisplanung. Zugleich sind wir Koordinierungsstelle für die Gesamtstellungnahmen des Landratsamts Reutlingen zu diesen Planungen.

Soweit Bebauungspläne und Flächennutzungspläne genehmigungspflichtig sind, entscheidet das Kreisbauamt über die entsprechenden Genehmigungsanträge.

Das Team der Bauleitungplanung hilft Ihnen gerne weiter.