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Fachliche Schwerpunkte und Förderrichtlinien

Themen und Bereiche

Der Landkreis Reutlingen fördert auf der Grundlage von § 13 a SGB VIII Schulsozialarbeit. Grundsätzlich können alle Schularten im Landkreis gefördert werden. Hierbei können Kommunen und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, insbesondere schulbezogene Träger- und Elternfördervereine, Träger der Schulsozialarbeit sein.

Schulsozialarbeit an Schulen unterstützt die Sozialisationsinstanzen Elternhaus und Schule durch einen ganzheitlichen, lebenswelt-bezogenen und lebenslagenorientierten Ansatz der Jugendhilfe.

Die Förderung und Hilfe für junge Menschen geschieht durch sozialpädagogische Fachkräfte der Jugendhilfe. Die Schulsozialarbeit agiert als Jugendhilfe an der Schule professionell eigenständig. Sie kooperiert jedoch eng mit der Schulleitung, den Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und weiteren Personen und Organisationen.

Zentrale Arbeitsfelder der Schulsozialarbeit sind:

  • Einzelhilfe und Beratung
  • Sozialpädagogische Gruppenarbeit
  •  Offener Bereich mit sozialpädagogischen Angeboten
  • Elternarbeit
  • Schulorientierte Gemeinwesenarbeit
  • Kooperationen

Die Fachstelle Schulsozialarbeit des Landkreises Reutlingen hat folgende Aufgabenschwerpunkte:

  • Fachberatung als Angebot für alle Fachkräfte der Schulsozialarbeit im Landkreis
  • Beratung von Trägern der Schulsozialarbeit, Schulträgern und Schulen
  • Allgemeine Beratung, Vernetzung und Fortbildung der Fachkräfte der Schulsozialarbeit
  • Qualitätssicherung der Schulsozialarbeit

Weitere Informationen:

Richtlinen zur Förderung der Schulsozialarbeit im Landkreis Reutlingen

  • Fachberatung als Angebot für alle Fachkräfte der Jugendarbeit im Landkreis
  • Beratung von Städten und Gemeinden bei der Gestaltung von Angeboten
  • Allgemeine Beratung, Vernetzung und Fortbildung der Fachkräfte der Jugendarbeit
  • Qualitätssicherung der Jugendarbeit durch Entwicklung von gemeinsamen Sichtweisen in Arbeitskreisen

Kinder-und Jugendarbeit wirkt!

Der Landkreis fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Mobile Jugendarbeit in Städten und Gemeinden des Landkreises Reutlingen.

Mit dem Angebot gemäß § 13 SGB VIII sollen Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14 bis 26 Jahren erreicht werden. Vermehrt sind auch Kinder unter 14 Jahren auf der Straße anzutreffen. Von den Mitarbeitern der Mobilen Jugendarbeit festgestellte Bedarfslagen von Kindern werden im Rahmen der Gemeinwesenorientierung in die örtlichen Arbeitskreise eingespeist.

Durch Mobile Jugendarbeit soll erreicht werden, dass zu gefährdeten, von Ausgrenzung bedrohten oder bereits ausgegrenzten Jugendlichen Kontakt hergestellt und auf der Basis von Vertrauensbildung konkrete Hilfen vermittelt werden.
Ziel ist die Verhinderung weiteren sozialen Abgleitens und die Hinwirkung auf eine positive Lebensbewältigung und -gestaltung.

In Begleitkreisen wird die Qualität der Arbeit gesichert und anhand der Bedarfe vor Ort der Einsatz der Fachkräfte konzeptionell weiter entwickelt. Die Federführung obliegt hierbei der Fachstelle Jugendarbeit.

Informationen zu Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit

LAG Mobile Jugendarbeit/Streetwork Baden-Württemberg e.V.

Richtlinie zur Förderung von Mobiler Jugendarbeit

In Jugendverbänden, Vereinen und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet (SGB VIII §§ 11 und 12). In Baden-Württemberg nehmen die Jugendverbände eine besondere Stellung ein, denn sie sind neben Schule und Familie eigenständiger Erziehungsträger (§ 12 Landesverfassung). In Gruppenstunden, Zeltlagern und Freizeiten erleben junge Menschen ein Gemeinschaftsgefühl und Momente des „Über-sich-Hinauswachsens“. Das Engagement im Verein und Verband befähigt sie zu selbstständigem Denken und Handeln und dem Erfahren von Selbstwirksamkeit.

Kreisjugendring Reutlingen e.V.

Landesjugendring Baden-Württemberg

Der Landkreis Reutlingen fördert Freizeitmaßnahmen in den Sommer-Ferienwochen. Diese sollen vorrangig spielerisch-pädagogische Erfahrungsangebote beinhalten. Die Angebote sollen allgemeine, soziale, kulturelle, naturkundliche und technische Bildung beinhalten und Spiel, Geselligkeit sowie Erholung ermöglichen (vgl. § 11 SGB VIII).
Die Angebote sollen die Entwicklung der Kinder fördern und an ihren Interessen anknüpfen bzw. von ihnen mitbestimmt und gestaltet werden. Die Ferienmaßnahmen sollen zur gemeinschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen.

Weitere Informationen:

Richtlinie zur Förderung von Freizeitmaßnahmen

Antrag Verwendungsnachweis Freizeitmaßnahmen (PDF-nicht barrierefrei)

 

Zusätzlich zu den allgemeinen Zuschüssen für die in Vereinen und Verbänden im Landkreis Reutlingen geleistete Jugendarbeit gibt der Landkreis Reutlingen zur Förderung von jugendpflegerischen und -bildenden, parteipolitisch und konfessionell neutralen Aktivitäten in Einzelfällen Zuwendungen zu besonderen Aufwendungen in der Jugendarbeit.

Die Förderung ist eine Freiwilligkeitsleistung des Landkreises im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel; auf sie besteht kein Rechtsanspruch

Weitere Informationen:

Grundsätze des Landkreises Reutlingen für die Gewährung von Zuwendungen zu besonderen Aufwendungen in der Jugendarbeit

Die Förderungen der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII erfolgt auf der Grundlage der genannten Förderrichtlinien und ist in Zuwendungsvereinbarungen zwischen den freien Jugendhilfeträgern und dem Sozialdezernat geregelt. Um eine Zuwendungsvereinbarung abschließen zu können bedarf es einer Beauftragung des Kreisjugendamtes durch den Kreistag nach vorheriger Bereitstellung der Mittel im Haushalt. 

Weitere Informationen:

Allgemeine Richtlinien des Landkreises Reutlingen über die Gewährung seiner freiwilligen Zuwendungen